> Und digital wollten wir auch...bekommen wir aber nicht
DAS ist doppelt Unsinn!
1. Stehen Euch die erforderlichen Mittel zu und da ein elektronisch vorliegendes Buch die Recherche ungemein erleichert (weniger als 1 Minute digitaler DKK, fast 5 Minuten Buch Fitting, bei mehreren Recherchen summiert sich das auf!) und der AG hat da kein Verweigerungsrecht.
2. Habt ihr das Recht immer den aktuellsten Kommentar/Bücher allgemein zu haben. 2x Fitting und ein DKK kosten bei Amazon 233 EUR, das "Betriebsratswissen digital" (mit DKK, ASO und BR-Praxis von A-Z + Rechtsprechungsdatenbank) kostet im Fortsetzungsbezug nur 69 EUR also im Jahr auch nur 276 EUR. Damit hat man von den wichtigsten Werken immer die aktuellste Version zur Hand. Ist also auch aus wirtschaftlicher Sicht von Vorteil. Und Euer AG wird an 276 EUR/Jahr nicht im Armenhaus landen. Da kommen durch die händische Recherche allein durch Lohnfortzahlung im Jahr deutlich höhere Beträge zusammen.
EDIT: Hab nochmal meinen DKK bemüht (15 Sekunden) und folgendes gefunden:
Das Ausmaß der Verpflichtung des AG richtet sich nach den Aufgaben und der Größe des BR, nach der Größe und der Beschaffenheit des Betriebs sowie nach den besonderen Erfordernissen im Einzelfall (Fitting, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 81; Richardi-Thüsing, Rn. 61 f.; vgl. auch Besgen, AiB 87, 150 ff.; Kühner, a. a. O.; enger BAG 11. 3. 98, NZA 98, 953 = AiB 98, 646 mit Anm. Wedde; ErfK-Eisemann, Rn. 16; GK-Weber, Rn. 115). Die Entscheidung über die Erforderlichkeit von Sachmitteln oder Büropersonal obliegt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens allein dem BR (vgl. hierzu auch Rn. 101, 105 f.). Dieser hat seine Entscheidung in Abwägung seiner Bedürfnisse mit den Belangen des AG zu treffen. Dabei steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 9. 6. 99, AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972; 11. 3. 98, NZA 98, 953; 12. 5. 99, NZA 99, 1290; Klebe/Wedde, DB 99, 1955; Fitting, Rn. 105; Junker/Band/Feldmann, Supplement Computer Praxis & Recht, BB-Beilage 10/00, 16). Die getroffene Entscheidung unterliegt bezüglich der Erforderlichkeit der arbeitsgerichtlichen Überprüfung (Fitting, a. a. O.).
Die ihm zur alleinigen Benutzung überlassene Literatur kann der BR selbst auswählen (BAG 25. 1. 95, a. a. O.; 26. 10. 94, NZA 95, 386; Fitting, Rn. 123; GK-Weber, Rn. 130 m. w. N.; vgl. auch SWS, Rn. 37; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 91 a).
Die dem BR zur Verfügung zu stellende Fachliteratur umfasst die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte, wie z. B. BetrVG, ArbGG, AÜG, AZO, ASiG, ArbNErFG, ArbZG, BBiG, BetrAVG, BGB (arbeitsrechtliche Vorschriften), BUrlG, EFZG, GewO, HGB, JArbSchG, KSchG, MuSchG, SGB sowie BGB, TzBfG, einschlägige Gesetze und Normen aus den Bereichen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, BBiG, TVG, VermBG usw. JEDEM BR-MITGLIED und ersten Ersatzmitglied ist nicht nur der Text des BetrVG, sondern jeweils auch ein Exemplar eines Kurz- bzw. Basiskommentars zum BetrVG (z. B. GKSKR, vgl. ArbG Elmshorn 19. 2. 91 – 1 d BV 10/91; ArbG Düsseldorf 18. 11. 03, NZA-RR 04, 311 für den Anspruch eines im Außendienst tätigen BR-Mitglieds; Heidemann, AiB 05, 288) und eine Sammlung arbeits- und sozialrechtlicher Gesetze (z. B. »Arbeits- und Sozialordnung« von Kittner, vgl. LAG Schleswig-Holstein 11. 4. 95, LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 46 = AiB 97, 57 mit Anm. Ledesma; bestätigt durch BAG 24. 1. 96, NZA 97, 60; LAG Bremen 3. 5. 96, NZA 96, 1288; zustimmend Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1082; HSWGN-Glock, Rn. 89; ErfK-Eisemann, Rn. 17; GK-Weber, Rn. 132; kritisch Richardi-Thüsing, Rn. 69; vgl. auch LAG Düsseldorf 12. 4. 88, DB 88, 1072; HSWGN-Glock, Rn. 88, die hinsichtlich der Zahl der Exemplare auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abstellen; ähnlich im Ergebnis Fitting, Rn. 119) jeweils in der neuesten Auflage zur Verfügung zu stellen. JEDES BR-MITGLIED hat Anspruch auf eine aktuelle Einführung in das Arbeitsrecht (beispielsweise »Arbeitsrecht, Ratgeber für Beruf, Praxis und Studium« von Däubler). Darüber hinaus hat der BR als Gremium Anspruch auf ein aktuelles Arbeitsrechtshandbuch nach seiner Wahl (vgl. LAG Bremen 3. 5. 96, BB 96, 2303 bzgl. des Anspruchs eines neunköpfigen Gremiums auf ein Exemplar der neuesten Auflage »Schaub, Arbeitsrechtshandbuch«).
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Im Einzelfall kann statt eines gedruckten Exemplars auch eine digitale Version auf CD, DVD o. ä. erforderlich sein, wenn hierdurch etwa die praktische Arbeit des BR erleichtert wird.
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Weiterhin sind dem BR die Unfallverhütungsvorschriften und die im Betrieb anzuwendenden TV sowie erforderliche Spezialliteratur zu bestimmten Sachgebieten, wie z. B. Personalplanung, Akkord- und Prämienwesen, Unfallverhütung, Gesundheitsgefährdung, Ökologie am Arbeitspatz und im Betrieb, Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, menschengerechte Gestaltung der Arbeit, Arbeitssicherheit, gefahrengeneigte Arbeit, ESt.-Verfahren oder Frauenförderung (ähnlich ErfK-Eisemann, Rn. 17; Fitting, Rn. 122), zur Verfügung zu stellen. Wegen der Besonderheiten im Bereich der privatisierten Bahn- und Postunternehmen stehen den BR hier kommentierte Fassungen des BPersVG zu (zustimmend Spoo, AiB 98, 184). In Kooperationsbetrieben der Bundeswehr, in denen Beamte und Soldaten gemeinsam tätig sind, ist ein Kommentar zum Soldatenrecht erforderlich (Fitting, Rn. 121). Bei Beschäftigung ausländischer AN kann der BR entsprechende Wörterbücher verlangen (Brill, BB 78, 1574; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, Rn. 125; GK-Weber, Rn. 128; HSWGN-Glock, Rn. 88).
Neben den Textausgaben sind dem BR kommentierte Ausgaben der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze, soweit er diese für seine Tätigkeit benötigt, zur Verfügung zu stellen (vgl. Besgen, AiB 87, 150 ff.; ArbG Bremerhaven 11. 12. 85, AiB 86, 167; einschränkend Brill, DB 77, 2139, der kommentierte Ausgaben zu Unrecht lediglich mittleren und größeren Betrieben zuspricht). So stehen jedem BR, auch wenn er aus einer Person besteht, ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage als der unentbehrlichen rechtlichen Grundlage seiner Tätigkeit (so auch BAG 26. 10. 94, NZA 95, 386 = BB 95, 878 mit Anm. Molls = AiB 95, 468 mit Anm. Rudolph; ErfK-Eisemann, Rn. 17; Fitting, Rn. 120; GK-Weber, Rn. 134; HSWGN-Glock, Rn. 91; Richardi-Thüsing, Rn. 70; Besgen, a. a. O.; Bulla, DB 74, 1622; Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1082; Kort, NZA 90, 598 [599]) sowie alle BetrVG-Kommentare zu, auf die sich der AG bezieht (a. A. GK-Weber, a. a. O.). Die Erforderlichkeit beschränkt sich nicht auf eine kommentierte Fassung. Um unterschiedliche Sichtweisen kennenzulernen, können mehrere aktuelle Kommentare von verschiedenen Autoren erforderlich sein (ArbG Halberstadt 17. 6. 98, AiB 98, 585 mit Anm. Wedde; zustimmend für mittlere und große Betriebe Fitting, a. a. O.). Der BR hat ein Wahlrecht (BAG, a. a. O.). Dieses beinhaltet auch die Entscheidung, bei einer Neuauflage an dem bisherigen Kommentar festzuhalten oder eine andere Ausgabe zu wählen, wobei er dann auch Anspruch auf die neueste Auflage hat (BAG, a. a. O.; LAG Rheinl.-Pfalz 18. 11. 99, AuR 00, 97). Die Betriebsgröße ist nicht entscheidend. Der BR in kleinen Betrieben hat kein geringeres Informationsbedürfnis als der eines Großbetriebs, zumal die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Wesentlichen gleich sind (vgl. auch BAG 21. 4. 83, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972). In mittleren und größeren Betrieben sind dem BR mehrere und ggf. verschiedene Kommentare zum BetrVG zur Verfügung zu stellen (vgl. Hässler, S. 75; a. A. offenbar Kühner, S. 180). Kommentare können weiterhin für folgende Gesetze in Betracht kommen: AZO, ArbGG, KSchG, EFZG, MuSchG, SGB IX, JArbSchG, BBiG, BUrlG (Sandvoss, a. a. O.; Kühner, S. 179; GK-Weber, Rn. 110; für mittlere und größere Betriebe Fitting, Rn. 119; GL, Rn. 43; vgl. auch Kort, a. a. O.; BayVGH 13. 4. 94, PersR 94, 525; LAG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.; enger HSWGN-Glock, Rn. 93; Richardi-Thüsing, a. a. O., zur Mitbenutzung). Auch eine Monographie zum Ordnungswidrigkeitengesetz nach dem BetrVG ist zur Verfügung zu stellen (ArbG Darmstadt 5. 3. 96, AiB 96, 482 mit Anm. Schmidt).
Also macht hinne, bestellt und weist Euren AG auf die zitierten Urteile hin!