Erstellt am 26.11.2010 um 21:32 Uhr von Kölner
@brpitti
Da die langjährige AN nicht benachteiligt wird und vermutlich auch keine Befristung inne hat, kann der AG frei entscheiden, was er macht.
Erstellt am 26.11.2010 um 21:34 Uhr von ganther
wo liest Dud as aus dem TzBfG heraus. M.E. kann der AG hier frei entscheiden
Erstellt am 26.11.2010 um 22:56 Uhr von wahlvst
Diese Erhöung der WAZ muss dem Br gem. § 99 zu MB vorgelegt werden.
Erstellt am 27.11.2010 um 02:49 Uhr von ganther
wahlvst
sicher richtig.... und dann?
Erstellt am 27.11.2010 um 09:08 Uhr von wölfchen
. . . tja und dann würde ich gegenüber dem Arbeitgeber argumentieren, dass es kein gutes Zeichen gegenüber den Mitarbeitern ist, wenn jemand, der befristet eingestellt ist, eine längere Wochenarbeitszeit bekommen soll und ein langjähriger MA weiter auf seiner kürzeren Wochenarbeitszeit sitzen bleibt. Auch wenn es vielleicht rechtlich nicht sicher ist - versuchen kann man es doch, oder?
Ich persönlich habe was gegen BR, die eine Gerichtsentscheidung oder ein Gesetz hernehmen und sagen: "da steht es, also ist es so . . . " Wenn nämlich alle so denken würden, hätten wir noch die Leibeigenschaft und bei Hochzeiten das Recht der ersten Nacht des Herren . . . ;-)
Erstellt am 27.11.2010 um 10:18 Uhr von wahlvst
ganther
>> sicher richtig.... und dann?
Ganz einfach, dann hat der BR alle Möglichekeiten, entweder durch Überzeugung was immer das Beste ist oder aber auf Verweis auf die Gestezes/Rechtslage.
Es wäre dann z.B. auch eine Möglichkeit dem AG zu signalisieren, wri hätten weniger Bedenken, wenn es eine Entfristung gäbe!
Dann könnten wir auch beispielsweise das Überlegen, sollen wir hier erst auf eine interne Ausschriebung bestehen abbrechen. Denn die Erhöung in der Größe ist ja rechtlich wie eine Einstellung zu werten.
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Kölner
>>> So ganz ist das BetrVG insbesondere § 99 BetrVG i.V. mit dem TzBfG aber nicht geläufig, oder?
Doch ist mir schon bekannt, genau wie auch dem BAG. Dafür habe ich auch bewusst "interne" Ausschreibeung und nicht "Extern" geschrieben.
Kernaussagen:
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Bedeutung für die Arbeit: Das BAG hat unmissverständlich klargestellt: Der Betriebsrat hat auch bei der einzelvertraglichen Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften nach § 99 BetrVG mitzubestimmen. Künftig soll dafür eine feste Grenze von zehn Wochenstunden gelten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen dient insbesondere den Interessen der schon beschäftigten Arbeitnehmer. Diese sind berührt, wenn der Umfang der bisher vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit eines (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiters nicht unbedeutend erhöht werden soll. Durch eine solche Erhöhung des Arbeitsvolumens werden regelmäßig dieselben mitbestimmungsrechtlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen wie bei der Ersteinstellung. Sie bedürfen einer erneuten Beurteilung durch den Betriebsrat.
Praxistipp: Anhand einer Checkliste sollte jede arbeitgeberseitige Maßnahme auf Mitbestimmungsrechte hinterfragt werden. Falls keine Checkliste zur Hand ist, kann beispielsweise die Aufzählung im Stichwortregister eines jeden halbwegs aktuellen Kommentars zum BetrVG als Grundlage dienen, da dort thematisch in Unterpunkten typische Mitbestimmungsrechte aufgezählt werden. Mit dieser Entscheidung sind diese Einträge um den Begriff Arbeitszeit zu erweitern. Nur wer hier „kreativ“ denkt, würde ohne zusätzlichen Hinweis den Begriff „Einstellung“ mit wesentlicher Arbeitszeiterhöhung verknüpfen.
http://www.weka.de/betriebsrat/10.07.2009-Recht-im-Blick-Juli-2009-Ausgabe-37.html#thema1
Ob der BR beim Thema "Verlangen einer Internen Ausschreibung" durch kommt ist dei andere Frage. Dieses wäre ggf. letztlich vom BAG zu entscheiden.
Es geht hier dann u.a. auch um die Frage/ Abklärung gibt es ggf. mehrere Teilzeit-AN im Betrieb welche hier auch lt. Teilzeit und Befristungsgesetz berücksichtig werden/betrachtet werden müssten
Erstellt am 27.11.2010 um 11:44 Uhr von Kölner
@wahlvst
So ganz ist das BetrVG insbesondere § 99 BetrVG i.V. mit dem TzBfG aber nicht geläufig, oder?
Erstellt am 27.11.2010 um 15:36 Uhr von Immie
@brpitti
War die Verlängerung und Erhöhung der Arbeitszeit eine Anhörung?
Oder war es erste eine Anhörung für die Weiterbeschäftigung und später eine für die Erhöhung der Wochenarbeitszeit?
Erstellt am 28.11.2010 um 12:02 Uhr von brpitti
@ Immie
Es ist ein "Antrag auf Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung und Erhöhung der wö. AZ"