Erstellt am 20.10.2010 um 12:26 Uhr von neskia
Für euer Problem habt ihr ein Initiativrecht nach §97 Abs 2 bis zur Einigungsstelle.
Nach §90 hätte zeitig mit euch über die Einführung der SW BERATEN werden müssen, dafür könnt ihr den AG anzählen.
Falls die Führungsriege nicht nur aus leitenden Angestellten besteht gilt bei der Durchführung die komplette Bandbreite der §§96-98.
Falls bei euch vorhanden, in Heft 03 2008 aib wird die berufliche Qualifizierung behandelt.
Erstellt am 20.10.2010 um 15:07 Uhr von Saxonia
Hallo, Seesee -
nicht nur die Beratung zur neuen Software hätte stattfinden müssen, sondern Ihr habt ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung nach § 87 (1) 6. BetrVG, um die mögliche Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter per Betriebsvereinbarung auszuschließen. Wir haben sowohl Office 10 als auch Outlook in einer BV geregelt. Bestandteil dieser BVs ist auch immer das Verfahren zur Anhörung der Schulungen beim BR.
Habt Ihr eine allgemeingültige Technik-BV, in der für jedes irgendwann mal einzuführende System die Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgeschlossen ist? In dem Fall kann die Software ohne neue Verhandlungen eingeführt werden. Trotzdem müßt Ihr unterrichtet werden und habt die Schulungen zu klären.
Ihr könntet dem Arbeitgeber einen bösen Brief schreiben, auf die fehlende Mitbestimmung verweisen und ihm drohen, dass er bis zum Abschluss einer BV die Systeme nicht laufen lassen darf. In diesem Zusammenhang solltet Ihr den Schulungsplan für die bereits geschulten Mitarbeiter (nicht leitende Angestellte) und Schulungen für die anderen Kollegen fordern.
Schöne Grüße von Saxonia