Redbaron,
na gut, solche Leute gibt's, kann man nix machen, wahrschinlich haben die sich einen Berater genommen, zum Thema: "Wie krieg ich meinen BR mürbe" dann schieben wir doch noch ein paar Auszüge aus dem DKK Kommentar hinterher:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG BetrVG
Allgemeines RN 13
Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 28
Auch in Betrieben mit nach § 38 völlig freigestellten BR-Mitgliedern ist eine zeitweise Arbeitsbefreiung anderer Mitglieder generell zulässig (so auch Fitting, Rn. 45; Weber, AiB 99, 71 f.; zu eng GK-Weber, Rn. 37; Richardi, a. a. O.). Eine Übertragung von Aufgaben auf einzelne BR-Mitglieder könnte allenfalls dann als nicht erforderlich angesehen werden, wenn für die Erledigung der konkreten Aufgabe geeignete freigestellte BR-Mitglieder nicht ausgelastet wären (BAG 19. 9. 85, AP Nr. 1 zu 42 LPVG Rheinland-Pfalz; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.; zu eng LAG Hamm 24. 8. 79, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 66; HSWGN-Glock, Rn. 30, die es für nicht vertretbar halten, wichtige und Zeit raubende Tätigkeiten einem nicht freigestellten BR-Mitglied zuzuweisen; SWS, Rn. 7 a).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 30
Jedes BR-Mitglied führt unabhängig von der Geschäftsverteilung innerhalb des BR sein Amt eigenverantwortlich, so dass in einer konkreten Situation das Tätigwerden eines BR-Mitglieds auch ohne BR-Beschluss erforderlich sein kann (BAG 6. 8. 81, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Köln 14. 9. 92 – 11/2 Sa 246/92; Schlömp, a. a. O.). Da die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
***ist es unzulässig, sog. Richtwerte in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 für die Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 festzulegen (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 26).***
Der AG hat Vorkehrungen zu treffen, damit das BR-Mitglied seine Amtspflichten während seiner Arbeitszeit ausüben kann (BAG 27. 8. 82, AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; 27. 6. 90, BB 91, 759; GK-Weber, Rn. 67; Schubert, AiB 94, 652). Dementsprechend kann z. B. ein Anspruch auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern (LAG Berlin 25. 11. 85, BB 86, 324; a. A. offenbar LAG Düsseldorf 30. 3. 89, NZA 89, 650; vgl. Rn. 11 ff.) oder auf Reduzierung des Arbeitspensums bestehen (vgl. hierzu Rn. 13).