Junior,
§ 111 BetrVG Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten
und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt.
Leider geht die Ansicht über die Rechtzeitigkeit zwischen BR und AG häufig weit auseinander!
Aber auch dazu gibt es natürlich Kommentare, ist nur die Frage, ob es Euch noch etwas nützt. Habt Ihr einen Berater?
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Däubler, § 111 BetrVG, 2. Zeitpunkt der Unterrichtung
Unbestrittenermaßen ist die Unterrichtung nur dann »rechtzeitig«, wenn sie vor der praktischen Umsetzung der Planung erfolgt (siehe etwa Birk, Anm. zu BAG AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972; Richardi-Annuß, Rn. 144). Wichtiger ist die nicht mehr ganz so allgemein geteilte Feststellung, die Information des BR müsse zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem noch nicht abschließend über die Betriebsänderung entschieden ist (Dafür LAG Baden-Württ. 27. 9. 04 NZA-RR 05, 195; GK-Oetker, Rn. 149; v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, § 15 Rn. 21; Röder/Baeck, S. 6; Rumpff/Boewer, S. 321; Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, § 21 VI 3 a; einschränkend HSWGN-Hess, Rn. 60 ff.). In der Tat hätten Verhandlungen über einen Interessenausgleich keinen Sinn mehr, wenn die Würfel bereits gefallen wären und sowohl das »Ob« als auch das »Wie« der Betriebsänderung feststehen würden. Nicht mehr rechtzeitig ist die Einschaltung des BR deshalb dann, wenn bereits der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder ein Beirat um Zustimmung ersucht oder diese gar bereits erteilt wurde (ErfK-Kania, Rn. 20; Fuchs, Sozialplan, S. 83; GK-Oetker, Rn. 150; Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, § 21 VI 3 a; Teichmüller, Betriebsänderung, S. 67). Dies schließt nicht aus, dass der Aufsichtsrat bzw. die anderen genannten Gremien regelmäßig informiert und so auf dem Laufenden gehalten wurden; ausgeschlossen ist lediglich, dass der BR erst dann unterrichtet wird, wenn sich die Unternehmensleitung einem anderen Unternehmensorgan gegenüber bereits definitiv festgelegt hat. Auf der anderen Seite ist ebenso eindeutig, dass der BR an bloßen Vorüberlegungen nicht partizipieren muss; dem Unternehmer steht es frei, von sich aus abzuklären, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht (LAG Düsseldorf 27. 8. 85, NZA 86, 371; Rumpff/Boewer, S. 326). Zwischen »bloßen Vorüberlegungen« und einem fertigen Konzept, das lediglich noch mit dem BR abgestimmt werden muss, kann allerdings ein recht langer Zeitraum liegen; nimmt man das Gebot einer »rechtzeitigen« Information ernst, muss man den UN für verpflichtet ansehen, den BR bereits dann einzuschalten, wenn nach Ansicht des UN mehr für als gegen die Vornahme einer Betriebsänderung spricht. Je früher der BR beteiligt wird, umso eher ist eine »sozial verträgliche« Lösung erreichbar; er muss das Geschehen noch gezielt beeinflussen können (Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht II S. 1117).