Erstellt am 20.09.2021 um 09:24 Uhr von RudiRadeberger
Die Mitteilung hat "rechtzeitig" zu erfolgen, der Betriebsrat muss also die Möglichkeit haben, sich nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber noch zu äußern und die Arbeitnehmer zu unterrichten. Bei Einstellungen, Versetzungen und (ordentlichen) Kündigungen sollte die Mitteilung daher in Anlehnung an die Äußerungsfristen des §§ 99 Abs. 3 und 102 Abs. 2 BetrVG mindestens eine Woche vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags bzw. der Versetzung oder Kündigung erfolgen.