Erstellt am 01.10.2010 um 09:42 Uhr von Lefty
1. Ich gehe davon aus, daß Du stellv. Br- Vorsitzende/r bist, da Du sonst keine BR- Sitzung einberufen darfst. 2. Ihr habt zur Stellungnahme eine Woche Zeit. 3. In der Einladung muß der Tagesordnungspunkt "Kündigung" aussagekräftig sein bzw. konkret genannt werden, d.h. es soll nicht "Personelles" in der Einladung stehen, sondern z.B. "Kündigung des Herrn XY, Abt. XY". 3. Bei Verteilung der Einladungen dann auf den Datenschutz achten! Die BR- Mitglieder sollen die Einladungen dann nicht öffentlich herumliegen lassen.
Erstellt am 01.10.2010 um 09:53 Uhr von wahlvst
Lefty
Hallo, auch wenn BRV und Stv.BRV nicht anwesend sind Z.B. Urlaub oder Krankheit können BR-Sitzungen einberufen werden. Es bedarf also nicht zwingend dieser. Ein guter BR hat dass dann notwenige in der GO geregelt.
Ist es nicht geregelt, kann jedes BRM eine notwenige Sitzung einberufen. § 29 (2) BetrVG
Erstellt am 01.10.2010 um 10:16 Uhr von Lefty
Ja, danke, das ist richtig! Nach §29 BetrVG hat der BR bei Verhinderung des BR- Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters zur Erledigung dringender Beratungsgegenstände ein Selbstzusammentrittsrecht, das von jedem BR- Mitglied initiiert werden kann. Für eine wirksame Beschlußfassung auf dieser Sitzung ist mangels ordnungsmäßiger Ladung allerdings erforderlich, daß der BR in vollzähliger Besetzung - ggf. unter Heranziehung von Ersatzmitgliedern - zusammentritt. Der BR hat für diese Sitzung durch einfachen Mehrheitsbeschluß einen Sitzungsleiter zu bestimmen. (siehe § 29 BetrVG, III Punkt 1)
Erstellt am 01.10.2010 um 11:22 Uhr von Forentroll
STOP! Sollte es eine außerordentliche Kündigung sein gibt es nur eine Frist von drei Tagen und nicht einer Woche.
Erstellt am 01.10.2010 um 13:28 Uhr von Lefty
Auch das ist richtig! Gegen eine außerordentliche Kündigung muß der BR dem Arb.geber seine eventuellen Bedenken unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, schriftlich mitteilen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag, so erstreckt sich die Frist bis zum nächsten Werktag. BR und Arb.geber können auch eine Fristverlängerung vereinbaren (§102, VI BetrVG), erzwingbar ist das allerdings nicht.
Erstellt am 02.10.2010 um 13:55 Uhr von maraxla
Super, danke für Eure Hilfe. Ich bin nur einfaches BRM und stellv. Schriftführer, völlig neu und habe erst eine Schulung BetrVG I gemacht, die 2. folgt jetzt im Oktober und dann die weiteren... Meine SBRV ist jetzt am Zug und alles ist eingeleitet...
Die Einladungen sind jedenfalls raus, auch an das E-BRM und waren OK. Danke noch ein mal