So leid es mir tut - Euer AG hat in diesem Fall Recht.
Allerdings nur wenn das Gehalt tatsächlich "frei verhandelbar" ist. I.d.R. baut jedes Unternehmen sich eine entsprechende Eingruppierungsrichtlinie auf. Mit jeden AN einzeln ins Blaue hinein über Lohn zu verhandeln ist aufwendiger, als ihm einfach zu sagen:Du verdienst für den Job so und so viel, wobei so-und-so-viel aus einer internen Festlegung stammt.
WENN Euer AG auch so eine interne Tabelle hat (was sich ziemlich leicht herausfinden läßt: Ein Blick in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten, wenn dann alle mit ähnlicher Tätigkeit gleich viel verdienen, dann gibt es diese Tabelle), dann muss Euer AG Euch die auch geben UND er muss Euch dann auch bei der Eingruppierung in diese Tabelle beteiligen.
Gibt es aber wirklich nichts, dann hat er Recht.
Dazu DKK:
Die Ein- bzw. Umgruppierung eines AN bedeutet die Einordnung in ein kollektives Entgeltschema (BAG 10. 1. 76, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 9). Bei diesem Vorgang ist zu klären, welchen Merkmalen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht. Sie ist keine konstitutive Maßnahme, sondern ein Akt der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des BR ist hierauf bezogen kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht i. S. einer Richtigkeitskontrolle (BAG 30. 10. 03 – 8 ABR 47/02; Überblick bei Thannheiser, AiB 00, 529). Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG 2. 4. 96, NZA 96, 1105). Insofern ist das Beteiligungsrecht des BR nach § 99 eine spezifische Ausformung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das Beteiligungsrecht des BR bezieht sich sowohl auf die zutreffende Einordnung in das anzuwendende Schema als auch auf die grundlegende Frage, ob das richtige Schema (z. B. der einschlägige TV) angewandt wird (vgl. BAG 27. 6. 00, BB 01, 1094; 1. 3. 95, ZTR 95, 427; LAG Düsseldorf 18. 8. 98, AuR 99, 74). Im Gemeinschaftsbetrieb kommt es darauf an, ob die Vergütungsordnung für den jeweiligen Arbeitgeber, zu dem der AN in einem Arbeitsverhältnis steht, Anwendung findet (LAG Niedersachsen 17. 6. 05 – 3 TaBV 19/05). Ein Entgeltschema ist dadurch charakterisiert, dass es die einzelnen Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert (BAG 2. 4. 96, a. a. O.; zu Zwischengruppen und Zulagen s. Rn. 65 a). Es ist unerheblich, ob die Vergütungsordnung
–kraft Tarifbindung gilt,
–durch praktizierte, arbeitgeberseitige Selbstbindung zur Anwendung kommt, bei der der Arbeitgeber den (Vergütungs)TV im Rahmen seines persönlichen Geltungsbereichs unterschiedslos sowohl auf tarifgebundene als auch auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anwendet (BAG 11. 11. 08 – 1 ABR 68/07, juris),
–der AG aus dem bislang maßgeblichen TV herausgewachsen ist und das bisher maßgebliche tarifliche Eingruppierungsschema nicht unter mitbestimmungskonformer Beteiligung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beendet wurde (LAG Schleswig-Holstein 4. 7. 06 – 2 TaBV 37/05 juris),
–auf einer Betriebsvereinbarung beruht,
–auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder
–vom AG einseitig geschaffen wurde (BAG 23. 11. 93, NZA 94, 461; ständ. Rspr.; zur einseitigen Übernahme einer tariflichen Regelung s. BAG 2. 4. 96, ZTR 96, 1105).
Fehlt es gänzlich an einer betrieblichen Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, verneint das BAG (20. 12. 88, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 70) eine »Eingruppierung« auch dann, wenn der AG das Arbeitsentgelt nach unterschiedlichen Kriterien bemisst. Das wird allerdings nur bei völlig regelloser Einzelfallentscheidung angenommen werden können.
Beachte vor allem den letzten Satz!!!!