Erstellt am 11.06.2010 um 12:38 Uhr von Forentroll
Kannst du mir mal deine Ausgabe Verlag/Autor des BGBs verraten?
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
ist meine, aber da steht nichts von Familiären Ereignissen.
So etwas ist im Tarifvertrag geregelt. Gibts keinen, gibts kein Sonderurlaub.
Es heißt ohne sein Verschulden... dann wird gezahlt. Aber es ist ja ihr Verschulden. Sie heiratet.
Erstellt am 11.06.2010 um 12:53 Uhr von Bubie
also soweit ich mich erinnern kann hat man nicht immer soviel auswahl bei den hochzeitsterminen, denn die freitage und samstage sind sehr beliebt und schnell weg, da kann man jetzt ewig diskutieren, ob man schuld ist, wenn man am mittwoch heiraten muss.
wenn nichts im arbeitsvertrag oder im tarifvertrag geregelt ist, dann §616 BGB heranziehen, wie forentroll schrieb und dazu das mal lesen:
http://www.arbeitsrecht.org/blog/blog-post/2010/05/31/sonderurlaub-wegen-heirat-hochzeit-und-vermaehlung/
oder das:
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_180.htm
ansonsten tut's ja auch der normale urlaub, den man sicherlich für diese zeit sowieso einplant..
mfg
bubie
Erstellt am 11.06.2010 um 12:57 Uhr von peters
@forentroll
das sehe ich genau umgekehrt und finde das beispielsweise auch hier:
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/sonderurlaub-diese-ansprueche-bestehen.html
"Lohnanspruch beim Sonderurlaub
Nach § 616 BGB bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn der Mitarbeiter
•verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
•durch einen Grund, der in seiner Person liegt,
•den er nicht verschuldet hat an der Arbeitsleistung gehindert wird und
•WENN IM TARIFVERTTRAG ODER EINZELVERTRAG NICHTS ANDERES GEREGELT IST."
Und weiter:
"Auf Sonderurlaub für die Hochzeit besteht ein Anspruch aus § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - sowohl für die kirchliche als auch für die standesamtliche Trauung. Die Arbeitsleistung ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall unverschuldet aus einem in seiner Person liegenden Grund unmöglich oder unzumutbar."
Deine Aussage "...es ist ja ihr Verschulden. Sie heiratet."
könnte man natürlich auch ohne juristischen Hintergund manchmal durchaus für angebracht halten. ;-)
Erstellt am 11.06.2010 um 15:00 Uhr von ridgeback
@AxelP,
§ 616 BGB enthält dispositives Recht, so dass die Regelung einzelvertraglich, sowie kollektivvertraglich abbedungen und modifiziert werden kann. Die Formulierung, „bezahlt wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit“, stellt regelmäßig einen zulässigen Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung dar.
In den meisten Fällen enthalten Tarifverträge Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer sein Entgelt ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann. Hier bedarf es der Auslegung, ob es sich um eine § 616 BGB im Übrigen ausschließende Regelung oder um konkretisierte Einzelfälle handelt.
Erstellt am 12.06.2010 um 13:25 Uhr von MineralWasser
Ist diesbezüglich weder etwas im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, dann, aber auch nur dann, gilt der 616er! Es besteht natürlich dann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung! Sollte der AG diesbezüglich Zicken machen, in unserer Firma haben deshalb schon einige Kollegen den Gelben gezogen, mit Recht aus meiner Sicht ohne darauf jetzt weiter einzugehen!