Erstellt am 06.04.2010 um 09:54 Uhr von Petrus
Guckst Du §9 (1) WO:
"Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine GÜLTIGE Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird."
Erstellt am 06.04.2010 um 10:03 Uhr von Kraftzwerg
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das heißt also
1. ist dem Listenvertreter der Mangel mitzuteilen und
2. eine Nachfrist von 1 Wocher mittels Aushang zu setzen
Ist das korrekt?
Erstellt am 06.04.2010 um 11:29 Uhr von Petrus
@Kraftzwerg:
Wenn es ein unheilbarer Mangel (§8(1) WO) ist, ja.
Bitte beachten, dass es auch heilbare Mängel gibt (§8(2) WO). Hier hat der Listenführer erstmal 3 Arbeitstage Zeit, den Fehler zu beseitigen. Wenn er das macht, ist die Liste gültig und damit keine Nachfrist nach §9 WO zu setzen.
Erstellt am 06.04.2010 um 17:22 Uhr von Shadowweaver
Hallo,
würde das aber nicht zeitgleich auch bedeuten das aus der Listenwahl,eine Personenwahl geworden ist wenn nur eine Vorschlagsliste rein kommt.
Ansonsten stimme ich den Aussagen von `Petrus`zu.
Erstellt am 06.04.2010 um 18:15 Uhr von nicoline
Shadowweaver,
*würde das aber nicht zeitgleich auch bedeuten das aus der Listenwahl,eine Personenwahl geworden ist wenn nur eine Vorschlagsliste rein kommt.*
Ja, das würde es bedeuten, ist doch aber kein Problem, oder?
Erstellt am 10.04.2010 um 17:38 Uhr von Shadowweaver
Meinte das nicht als Problem ,wolte nur darauf hin weisen.lol
Erstellt am 10.04.2010 um 18:05 Uhr von nicoline