Erstellt am 02.04.2010 um 22:17 Uhr von Karlsruher
Wir hatten einen ähnlich gelagerten Fall bei uns. Hier ging es um die Dauer der Betriebszugehörigkeit die ja Grundlage der Wählbarkeit ist. Zum Zeitpunkt der Wahlvorschläge war die Bewerberin 5 Monate im Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl 6 Monate und 2 Tage. Hier war dann von einem Mitbewerber die Zulassung der Bewerberin auf einer Vorschlagsliste als Einspruch eingereicht worden. Deshalb hatte ich mich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und auch rechtlichen Rat eingeholt und war im Ergebnis sicher das immer auf den Zeitpunkt des Wahltages abzustellen ist.
Der Einspruch wurde abgewiesen und die Frau nahm (übrigens erfolglos) an der BR Wahl teil.
(Noch ein Beispiel:Es kann auch eine Person unter 18 Jahren eine Vorschlagsliste einreichen wenn sie am Wahltage dann 18 Jahre alt ist)
Erstellt am 02.04.2010 um 22:26 Uhr von nicoline
Karlsruher
*war die Bewerberin 5 Monate im Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl 6 Monate und 2 Tage. (Noch ein Beispiel:Es kann auch eine Person unter 18 Jahren eine Vorschlagsliste einreichen wenn sie am Wahltage dann 18 Jahre alt ist)*
Das ist mir klar, da steht ja dann die Wählbarkeit zum Zeitpunkt der Wahl, am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages fest, was in dem besprochenen Fall (rückwärts betrachtet) eben nicht so war, das hat mich etwas aus dem Tritt gebracht.
Erstellt am 02.04.2010 um 22:47 Uhr von Karlsruher
Hi
du hast ja grundsätzlich Recht der Fall ist grob betrachtet sicher recht kurios -aber eben dann doch rechtlich eindeutig. Du könntest es u.a. auch vergleichen mit einem "noch heilbaren Mangel" an der Vorschlagsliste. Hätte der Wahlausschuss in dem besprochen Fall nach Hinweisen dem Bewerber die Frage nach der Nichtwählbarkeit gestellt und der Bewerber hätte glaubhaft versichert dass die Wählbarkeit zum Datum des Wahltages gerichtlich wieder hergestellt wird aber eben die entsprechende gerichtliche Verfügung noch nicht geschrieben ist oder ihm noch nicht vorliegt wäre der Mangel auch geheilt gewesen.Mehr konnte der Wahlauschuss ohnen Gegenbeweis nicht machen.
Ein Auschluss von der Wahl zu diesem Zeitpunkt war nicht mehr möglich. Darüber hinaus war ja dem Wahlbewerber selbst vermutlich sehr wohl bekannt dass der Mangel am Wahltage nicht mehr besteht sonst hätte er ja wohl nicht zur Wahl kandidiert.
Der Wahlausschuss müsste sich dann aber spätestens am Wahltag (wenn der Bewerber gewählt wurde und die Wahl annimmt) zur Absicherung eventuell kommender Bescherden die richterliche Verfügung zeigen lassen das am Wahltag die Wählbarkeit bestanden hat.
Thema durch?
Erstellt am 02.04.2010 um 22:58 Uhr von nicoline
Ho,
*aber eben dann doch rechtlich eindeutig*
zauder
*wäre der Mangel auch geheilt gewesen*
zauder
*Mehr konnte der Wahlauschuss ohnen Gegenbeweis nicht machen.*
möglich
*sonst hätte er ja wohl nicht zur Wahl kandidiert.*
zauder
*Der Wahlausschuss müsste sich dann aber spätestens am Wahltag (wenn der Bewerber gewählt wurde und die Wahl annimmt) zur Absicherung eventuell kommender Bescherden die richterliche Verfügung zeigen lassen das am Wahltag die Wählbarkeit bestanden hat.*
Hört sich gut an!
*Thema durch?*
Na gut ;-))) Entspannte Ostern!