Erstellt am 01.04.2010 um 09:06 Uhr von Immie
Erstellt am 01.04.2010 um 10:54 Uhr von hftleipzig
..... da der Stichtag entscheidet, an dem das Wahlausschreiben veröffentlicht wird.
Neueinstellungen dürften prinzipiell keine Auswirkungen haben, da diese Personen weder für das passive noch das aktive Wahlrecht die entsprechenden Fristen einhalten.
Erstellt am 01.04.2010 um 11:07 Uhr von BentoBox
"Neueinstellungen dürften prinzipiell keine Auswirkungen haben, da diese Personen weder für das passive noch das aktive Wahlrecht die entsprechenden Fristen einhalten.
Antwort 2 Erstellt am 01.04.2010 um 10:54 Uhr von hftleipzig"
Welche Frist ist denn für das aktive Wahlrecht ein zu halten?
Erstellt am 01.04.2010 um 11:33 Uhr von hftleipzig
"Welche Frist ist denn für das aktive Wahlrecht ein zu halten"
Ups, erwischt....
Die drei Monate sind keine Frist, sorry! (§7 BeVG).
Erstellt am 01.04.2010 um 11:49 Uhr von galaxy
@hftleipzig
im §7 BetrVG steht unter 2."Werden Arbeitnehmer eines ANDEREN Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
Damit sind aber nicht die "Stamm-AN" des Betriebes gemeint. Gewählt werden darf, wer sechs Monate dem Betrieb angehört und mindestens 18 Jahre alt ist, wählen darf, wer mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb angehört, also auch jemand der am 01.05. eingestellt wird darf am 02.05. mit den BR wählen.
Gruß
Galaxy