Erstellt am 16.03.2010 um 12:54 Uhr von neskia
Kündigungschutz nach §15 Abs. 3 KSchG besteht.
Wählbar nur nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit §8 BetrVG
Erstellt am 16.03.2010 um 12:54 Uhr von Scorpion
@claudius
§ 8 BetrVG
Wählbarkeit(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Erstellt am 16.03.2010 um 14:09 Uhr von diealte
Wie aber sieht es mit dem besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des WV aus???
Erstellt am 16.03.2010 um 16:19 Uhr von Hannelore
Auch AN in der Probezeit habe sofern sie WV oder Wahlbewerber sind, den besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz, können also nicht ordentlich gekündigt werden. Als Wahlbewerber müssten sie aber am letzten Tag der Stimmabgabe die 6 Minate Betriebszugehörigkeit haben.