Erstellt am 12.03.2010 um 16:25 Uhr von Petrus
"Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt." §13 WO
Da das öffentlich ist, kannst du also zugucken und mitzählen.
Erstellt am 12.03.2010 um 17:12 Uhr von nicoline
Petrus,
wobei dann wieder die Frage auftauchen wird, ist das Arbeitszeit, muss der AG dafür freistellen????
Erstellt am 12.03.2010 um 17:43 Uhr von kepdbr
Christwerner,
siehst du § 13 WO Kommentierung Däubler RN 6:
"Ein Teilnahmerecht haben vielmehr alle diejenigen, die ein berechtigtes Interesse an der BR-Wahl und ihrem Ausgang haben.......Soweit es sich um AN des Betriebs handelt, ist ihnen ein ggf. eintretender Ausfall an Arbeitsentglet vom AG zu erstatten, da es sich um Kosten der Wahl nach § 20 Abs. 3 BetrVG handel......"
Erstellt am 12.03.2010 um 17:50 Uhr von nicoline
kepdr
das Wichtigste an diesem Kommentar hast Du leider durch Punkte ersetzt, da steht nämlich noch:
(a. A. LAG Schleswig-Holstein 26. 7. 89, NZA 90, 118).
und a.A. bedeutet leider "anderer Auffassung"!
Das ist ja sehr nett gemeint von den Kommentatoren, durch ein Gericht scheinbar aber anders entschieden worden!
Erstellt am 12.03.2010 um 20:07 Uhr von ridgeback
.. die Wahl an sich, wird doch als Wahlversammlung bezeichnet und diese findet doch während der Arbeitszeit statt. Folglich muß den wahlberechtigten AN die Zeit auch für die öffentliche Stimmauszählung -die zur Wahlversammlung gehört- bezahlt werden.