Erstellt am 10.03.2010 um 20:57 Uhr von neskia
Erstellt am 10.03.2010 um 21:03 Uhr von Schlawiner
@neskia,
das stimmt so nicht!
Erst einmal wäre zu klären, wie der Vertrag zustande kam ( Überrumplung ), ferne wäre interessant, ob der Vertrag auch rechtlich einwandfrei wäre. Ich erwähne hier gerne auch den Begriff "AGB".
Wurde der Vertrag z.B. in der Firma unterschrieben, z.B. bei einem Gespräch mit Kaffee und Gebäck, und ist dieser auch juristisch nicht zu beanstanden ( AGB ), dann dürfte es schwer sein diesen für nichtig zu erklären, es sei denn, der Unterschreiber nimmt z.B. starke Medikamente ein und war sich der Folgen nicht bewußt ;)
Erstellt am 10.03.2010 um 23:38 Uhr von ridgeback
koora,
kommt darauf an, werden neben den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen, die auch einer Änderungskündigung entgegengehalten werden können, wie z.B. unterlassene Anhörung des Betriebsrats, § 102 Abs. 1 BetrVG, Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB oder widersprüchliches Verhalten oder sonstige Treuewidrigkeit, § 242 BGB, kommt auch die Rechtsunwirksamkeit wegen Verstoßes gegen zwingende Rechtsnormen gem. § 134 BGB in Frage.