Erstellt am 04.03.2010 um 20:24 Uhr von ridgeback
ngos,
§ 43 Abs.2 BetrVG
Den Termin für die Betriebsversammlung sollte man schon abstimmen. Absagen kann der AG sie nicht.
Erstellt am 04.03.2010 um 20:31 Uhr von ingos
der ag möchte sie nicht absagen sondern hat 2 mitarbeitern die teilnahme untersagt.
die 2 sind bei einer anderen firma abgestellt und können nicht ersetzt werden. riskieren die 2 eine abmahnung wenn sie ohne erlaubnis die arbeit niederlegen? und vor allem, wo kann ich das nachlesen? §43 abs.2 sagt darüber nichts aus…
Erstellt am 04.03.2010 um 20:40 Uhr von ridgeback
Erstellt am 04.03.2010 um 21:38 Uhr von ingos
danke. durch den handkomentar wurde es etwas ersichtlicher. allerdings steht darüber explizit nichts. man muss wohl etwas zwischen den zeilen lesen und interpretieren…
trotdem schwierige situation. wenn die 2 die arbeit niederlegen und zur betrverslg. gehen ist der kunde verärgert und es ist wohl zukünftig mit auftragseinbussen zu rechnen.
Erstellt am 04.03.2010 um 21:49 Uhr von rainerw
Was möchtest Du denn dann noch explizit wissen?
Erstellt am 04.03.2010 um 21:52 Uhr von diealte
Weil man das Recht wahrnimmt an der Betriebsversammlung teilzunehmen kann der AG nicht abmahnen. Würde der AG abmahnen, wären diese Abnamahnungen rechtswidrig und man könnte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht die Entfernung einklagen.
Erstellt am 04.03.2010 um 21:57 Uhr von ingos
ich hätte mir was 100% eindeutiges gewünscht wie: z.b. §xy jeder beschäftigte hat ausnahmslos das recht an der betrverslg. teilzunehmen. auch wenn dringende betr. gründe dies eigentlich nicht zulassen…
was würdest du den 2 denn raten? die arbeit ohne erlaubnis des kunden zu verlassen und dadurch auftagseinbussen zu forcieren und arbeitsplätze zu gefährden?
@die alte: ok, danke
Erstellt am 04.03.2010 um 22:11 Uhr von Lotte
ingos,
wie wäre es mit § 612a BGB?
Wenn die BetrVers früh genug angekündigt war und der AG Vorsorge hätte treffen können, sehe ich nicht, warum das Problem bei den Kollegen liegen soll.
Erstellt am 04.03.2010 um 22:51 Uhr von ingos
danach hab ich ca. 3 std. gesucht, danke!
ja, prinzipiell hast du recht. die 2 trifft keinerlei schuld. der ag hat versäumt den kunden zu informieren.
ich dank euch allen für die antworten.
Erstellt am 04.03.2010 um 23:20 Uhr von diealte
Notfalls muss der Arbeitgeber auch den Betrieb für die Zeit der Betriebsversammlung schließen, das geschieht heute schon teilweise bei Postmänter, wenn dort Betriebsversammlungen stattfinden.
Aber ihr als BR habt auch dringend Schulungen notwendig. Denn solche Frage müsst eine BR beantworten können, denn an wen sollten sich die Mitarbeiter sonst mit solchen berchtigten Fragen wenden. Und dann müsst ihr wissen was zu tun ist. Hier sollte ihr dem AG der Beschäftigten sagt, ihr dürft nicht hingehen ganz klar sagen dass er dieses nicht darf und zu unterlassen hat ansonsten müsstet ihr den Weg zum Gericht gehen, damit das Gericht dem AG dieses untersagt, was möglich ist.
Erstellt am 04.03.2010 um 23:43 Uhr von ingos
du hast es erfasst! wir hatten letztes jahr vorgezogene wahlen. leider gab es bisher in unserem bezirk keine schulungen. wir fischen also mehr oder weniger im trüben. ist alles nur mit sehr viel mehr aufwand zu bewältigen. aber das hat bald ein ende schulung ist gebucht und wie du treffend festgestellt hast dringend nötig!
vielen dank dir!