Ist die Übertragung der kommisssarischen Leitung einer Abteilung mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG? Ein Abteilungsleiter ist länger erkrankt, es gibt eine benannte Person als Abwesenheitsvertretung, nun soll ein anderer Abteilungsleiter die Leitung dieser Abteilung kommissarisch übernehmen. Wir sind der Meinung, dass dies mitbestimmungspflichtig ist, unser AG hat aber diesbezüglich bereits die MitarbeiterInnen informiert ohne uns anzuhören.