Erstellt am 25.02.2010 um 11:33 Uhr von ridgeback
Snowball,
Gewerkschaftswerbung im Betrieb ist durch die verfassungsrechtliche Garantie der Koalitionsfreiheit in Art 9 Abs 3 GG gedeckt.
Erstellt am 25.02.2010 um 11:33 Uhr von waschbär
@Snowball,
Grundsätzlich DARF die gewrkschaft Informieren. Natürlich ist es bei losen Material immer so eine Sache.....
BESSER ! ist die lösung ein Gewerkschaftsbord zu Installieren, DORT darf dann NUR die Gewerkschaft sachen aushängen und abhängen !
Alle das schon Schreikt die "Wilden" ab sich daran zu vergreifen, hilft das auch nichts... dann eben der Schaukasten zu Abschliessen.
BZW wenn es so DEUDLICH ist , dann handelt die GEW schon von asich aus... und die können sehr unangenehm werden.....
Ich finde es toll wie du dich einpringst... aber es gibt dinge die muss die GEW REGELN....
Erstellt am 25.02.2010 um 11:48 Uhr von waschbär
@Snowball,
Hier nun das gesammte Staek .... und nicht nur die Knochen .)))) is von Magenta Verdi gilt aber für alle Gewerkschaften, ausser die Gelben...
Das Recht der Gewerkschaften auf Werbung und Information im Betrieb basiert auf der im Grundgesetz, Art. 9, Abs. 3 festgelegten Koalitionsfreiheit. Es ist die Voraussetzung dafür, dass die Gewerkschaften ihre Funktion erfüllen können. In einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heißt es dazu: "In den Betriebsräumen spielt sich das Arbeitsleben ab und dort werden die Leistungen erbracht, für die die Arbeitnehmer tarifvertraglich entlohnt werden. Dort tauchen die Fragen auf, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und aus der Zusammenarbeit der Arbeitnehmer untereinander ergeben. Deshalb gehört es zum Kernbereich der verfassungsrechtlich den Koalitionen zugebilligten Werbe- und Informationsfreiheit, auch und gerade im Betrieb ihre Mitglieder zu informieren und neue Mitglieder zu werben." (BAG vom 14.2.67 - 1 AZR 464/65)
Bei der Verteilung von Gewerkschaftsmaterialien sind aber Spielregeln einzuhalten. Flugblätter oder Betriebszeitungen können nur vor oder nach der Arbeit, bzw. während der Pausen weitergegeben werden. Die Hauspost darf ohne Erlaubnis der Geschäftsleitung nicht zur Verteilung gewerkschaftlicher Informationsmaterialien verwendet werden. In einer Entscheidung des BAG wurde dem Arbeitgeber das Recht zugestanden, dass die Hauspost "ausschließlich zur Verteilung der Dienstpost verwandt" wird. Damit verstoße er nicht gegen das Grundrecht auf gewerkschaftliche Betätigung durch Werbung und Information (BAG vom 29.9.86 - 1 AZR 597(85)
Erstellt am 25.02.2010 um 11:52 Uhr von snowball
THX Waschbär....das war erschöpfend informierend....;-) Damit kann ich arbeiten.
Erstellt am 25.02.2010 um 12:11 Uhr von waschbär
@snowball,
guck.... mit unter hilft es freunde in der Geschäftleitung zu haben .... oder zumindest in der Operativen IT .
dafür Zwingen erorderlich ist aber das
a. Der waschbär ist die GL ist
b. ja eigendlich muss nur der waschbär da sein, dann ist alle es Fluftig Locker....
Erstellt am 26.02.2010 um 08:11 Uhr von häschen
das kann ich auch gerade sehr gut gebrauchen ,im Moment verschwindet so ziemlich alles.
Danke waschbär, ild
häschen
Erstellt am 26.02.2010 um 09:14 Uhr von waschbär
@häschen,
Einen Waschbären findest du auf jedem Gut Gepflegten Dachboden.....