Erstellt am 24.02.2010 um 16:17 Uhr von Petrus
http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=scheinselbst%C3%A4ndigkeit+kriterien&meta=&aq=f&oq=
Erstellt am 24.02.2010 um 17:29 Uhr von elchen
Also,
wir haben diese Fälle auch und haben uns strikt nach den Angaben im BetrVG gehalten.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 " Als Arbeitnehmer gelten..., die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten."
Dazu kommt dann noch die Abgrenzung nach § 7 SGB IV. Das sind die Kriterien zur Prüfung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
Wenn alles für eine Scheinselbständigkeit spricht und der freie MA noch dazu regelmäßig in den Ablauf des Betriebs eingebunden ist - Gestellung Arbeitsmittel, Festlegung Arbeitszeiten - dann ist der freie MA auf jeden Fall ein Arbeitnehmer der gezählt wird.
Erstellt am 24.02.2010 um 20:45 Uhr von delagundula
IngWi,
was meinst du mit "angeblich freien MA " ?
Bist du im WV ?