Erstellt am 17.02.2010 um 15:17 Uhr von PTNetty
hallo Taube,
§5 (2) BetrVG
als Arbeitnehmer ... gelten NICHT
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben
Gruß
PT Netty