Erstellt am 17.02.2010 um 10:55 Uhr von mainpower
Hallo,
unschön und hat einen faden Beigeschmack.
Wurde tatsächlich ALLEN Arbeitnehmern Gekündigt?
Der noch nicht BR hat keine Handhabe.
Erstellt am 17.02.2010 um 11:11 Uhr von erwin
Aber,
hier sollte man zum einen Kündigungsschutzklage erheben und durch einen Anwalt prüfen lassen, ob
a. nicht eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens hätte angeboten werden müsse.
b. ob hier nicht der § 119 BetrVG betroffen ist, denn es könnte als Maßnahme gegen die Wahl angesehen werden. Also Behinderung.
Weiter die Wahl weiter fortsetzen, denn dei Kündigungsfristen müssen ja beachtet werden. Also kann ein BR zu mindest noch zeitweise ins Amt kommen. Das könnte nich wichtig werden. Weiter, wenn den Klagen dann stattgegeben wird habt ihr eine BR der im Amt ist.
Erstellt am 17.02.2010 um 11:12 Uhr von canesmaior
Danke, Erwin!
Kündigungsschutzklage werde ich allen dringend empfehlen.
Erstellt am 17.02.2010 um 11:21 Uhr von mainpower
Hallo,
was ist mit der Gewerkschaft?
An die könnt Ihr euch auch wenden.
Erstellt am 17.02.2010 um 13:04 Uhr von letzeborg
Presse nicht vergessen inkl. Regionalstudio von ARD und Politiker (wobei ich bei Letzteren den ehrlichen Willen bezweifle)
Erstellt am 17.02.2010 um 13:14 Uhr von Lotte
canesmaior,
neben der KSchKlage solltet Ihr auch mal § 17 KSchG prüfen, ob der AG tätig wurde.
Erstellt am 17.02.2010 um 13:14 Uhr von canesmaior
Das ist doch schon mal immerhin etwas (http://www.bepefo.de/ARBR1805.pdf):
Einigungsstelle über Sozialplan bei Betriebsrat in Gründung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland entschied:
Auch ein Betriebsrat, der erst nach dem Stilllegungsbeschluss
gebildet wird, kann vom Arbeitgeber noch die Bildung einer Ei-
nigungsstelle zur Entscheidung über einen Interessenausgleich
und Sozialplan verlangen, wenn im Zeitpunkt des Stilllegungs-
beschlusses bereits die Belegschaft zu einer Betriebsversamm-
lung eingeladen ist, die einen Wahlvorstand für die Betriebrats-
wahl wählen soll.
Beschluss des LAG Saarland vom 14. Mai 2003
Aktenzeichen: 2 TaBV 7/03