Also
Troisdorfer
>>> Erwin,das ist jetzt nicht dein Ernst ???
Ja, !! :-)) Was aber das entscheidende ist das BAG meint es so. Auch mein/unser AG musste sich daher meiner und der des BAG unterordnen. Auch wenn es bei uns nur um die Erhöhung der WAZ einer Teilzeitkraft ging.
Die Grenze liegt so glaube ich bei > 10 Std. / Woche.
Lotte
Ich habe in diesem Beitrag nichts nachträglich geändert, war auch nicht nötig. da ich alle Infos in meiner DB hatte/ habe.
mainpower
>>> wenn eine Teilzeitkraft zusätzlich eingestellt wird werden sie den 400€ Jober entlassen.
Wer sagt denn, dass hier eine Entlassung stattfindet/ Muss/ soll. Oder wer sagt denn dass hier einen Teilzeitkraft zusätzlich eingestellt wird/ werden muss/ werden soll.
Es geht einfach nur darum, dass der AG in solchen Fällen den BR nach § 99 beiteiligen muss, da in der Theorie auch anstelle der Erhöhung der WAZ eine zusätzliche Kraft eingestellt werden könnte. Es geht hier u.a. darum, dass der AG auf diese Weise nicht die MB unterläuft. Denn er könnte ja sonst nur 400,- € Kräfte einstellen und dann im Nachgang bei allen die WAZ auf Vollzeit erhöhen.
Daher greift dieses Urteil auch bei der Erhöhung der WAZ von teilzeitkräften, sofern die Stundenzahl geeignet wäre eine weitere Karft einzustellen. Die Grenze liegt bei 10 Std./ Woche.
Die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stellt nur dann eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG dar, wenn sie eine bestimmte Mindestdauer übersteigt. Maßgeblich ist in Anlehnung an die in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Wertung die Dauer von einem Monat (vgl. dazu näher BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d cc (3) (b) der Gründe, BAGE 113, 206).
Allerdings löst nicht jede noch so geringe Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit das
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus. Es muss sich auch nach ihrem quantitativen Umfang um eine nicht nerhebliche Erhöhung des Arbeitszeitvolumens handeln (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d cc (3) (c) der Gründe, BAGE 113, 206; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 52, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5). Der Senat hat das erforderliche Mindestmaß bislang nicht abschließend bestimmt, allerdings bereits darauf hingewiesen, dass insoweit ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG in Betracht komme (15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr.
5). Nach erneuter Prüfung erachtet der Senat die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Wochenstunden als maßgeblich. Eine absolute Grenzziehung ist sachgerechter als eine prozentuale. Eine prozentuale Bestimmung wäre zumindest bei niedrigen Ausgangswerten nicht angemessen. Der Gesetzgeber gibt mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für
eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, aaO). Ein Arbeitsvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsplatz ernsthaft in Betracht. Wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in diesem Umfang für die Dauer von mehr als einem Monat erhöht, sind die Belange der Belegschaft des Betriebs erkennbar berührt. Die Grenze ist daher auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG sachgerecht.
Letztlich mainpower
Der AG könnte hier in solchen Fällen auch den 400,- € Jobler nicht entlassen. Denn er müsste ja betriebsbedingt kündigen und die wäre hier sitten/soziaöwidrig da er ja im Gegenteil Bedarfe hat und daher einstekken/ aufstocken möchte.
Hier schein so kann man den Eindruck gewinnen an mehreren Stellen Schulungsbedarf.
Vor allem aber Bedarf an der Feststellung, dass es nicht nach Bauchgefühl und was ist gerecht geht bzw. was empfindet man als solches. Sondern nach Recht und Gesetz und letztlich nach BAG/ EuGH.
:-))))
Also DonJohnson, es gab kein zuvor bei diesem Beitrag.