Erstellt am 05.02.2010 um 13:33 Uhr von Troisdorfer
Da gibt es keine Gesetzliche Regelung ...
MFG Troisdorfer
Erstellt am 05.02.2010 um 13:35 Uhr von ridgeback
ksolle,
kommt darauf an. Manchmal bedarf es überhaupt keiner Abmahnung um eine Kündigung auszusprechen.
Erstellt am 05.02.2010 um 13:37 Uhr von pirat
Ksolle,
ergänzend zu @Troisdorfer
Frage Abmahnungen zu allgemein, es gibt solche und solche....
http://www.juraforum.de/lexikon/Abmahnung
Erstellt am 05.02.2010 um 15:15 Uhr von peters
Bei schwerwiegenden Vergehen bedarf es überhaupt keiner Abmahnung, um eine Kündigung auszusprechen.
Nach oben hin gibt es keine Grenze. Ein Arbeitgeber macht sich aber unglaubwürdig, wenn er dutzendweise Abmahnungen erteilt, ohne weitere Konsequenzen im Wiederholungsfall.
Es macht z.B. auch einen Unterschied, ob ein zweites Vergehen auf dem gleichen Sachverhalt beruhte oder auf einem neuen, der in der Abmahnung zuvor nicht bemängelt worden ist.
Erstellt am 05.02.2010 um 17:44 Uhr von wernerbs
ich habe in 35 jahren fünf bekommen und bin immer noch in der lieben frima
Erstellt am 06.02.2010 um 00:29 Uhr von kriegsrat
der AG kann kündigen , wann und wie er will
um feststellen zu lassen, ob die kündigung wirksam ist,
muß der betreffende innerhalb von drei wochen kündigungsschutzklage erheben
falls sich die kündigungen auf abmahnungen berufen, wird der AG beweisen müssen, daß diese abmahnungen berechtigt und wirksam waren
Erstellt am 06.02.2010 um 23:26 Uhr von peters
Außerdem: die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, wenn der AN danach etwa 2 Jahre ohne Fehlverhalten geblieben ist. Es könnte also sein, dass ein Richter eine ältere Abmahnung im Falle einer Kündigung nicht mehr als Begründung akzeptiert.