pechmaedel,
Du kannst Dir ein Blatt Papier nehmen und mußt nachfolgendes beachten:
BetrVG – Kommentar für die Praxis § 14 BetrVG Rn 20
Auf jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO). Sie bedarf der eigenhändigen Unterzeichnung (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Unterzeichnung in der Form einer bloßen Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung der BR-Wahl führen (LAG Düsseldorf 20. 5. 05 – 10 TaBV 94/04).
Stützunterschriften:
BetrVG – Kommentar für die Praxis § 14 BetrVG Rn 26,27
Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Gesamtzahl der wahlberechtigten AN unterzeichnet sein, wenigstens jedoch von drei wahlberechtigten AN; auch die in § 7 Satz 2 genannten AN sind unterzeichnungsberechtigt (Fitting, Rn. 51 m. w. N.). Die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte AN genügt in jedem Fall. Diese Obergrenze ist allerdings nur für Betriebe von Bedeutung, in denen mehr als 1000 wahlberechtigte AN beschäftigt sind. In Betrieben, in denen regelmäßig nur bis zu 20 wahlberechtigte AN tätig sind, genügt die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch zwei Wahlberechtigte. In diesen Betrieben wird die BR-Wahl ohnehin nach dem vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 a) durchgeführt. Die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 WO). Zur Stützung eines Wahlvorschlages sind sämtliche AN berechtigt, die wahlberechtigt sind, somit auch LeihAN, die nach § 7 Abs. 2 wahlberechtigt sind und die durch die Änderung des § 5 hinzugekommenen Beamten, Soldaten und AN des öffentl. Dienstes.
Der Wahlvorschlag muss von der geforderten Anzahl der wahlberechtigten AN persönlich unterschrieben sein (BAG 12. 2. 60, AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG; Fitting, Rn. 46 ff.; GK-Kreutz, Rn. 100; a. A. LAG Düsseldorf, DB 65, 1823, das eine Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch einen Bevollmächtigten für zulässig hält, wenn die Vollmacht bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge erbracht wird). Die Unzulässigkeit einer Stellvertretung ergibt sich auch hier aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit bei allen Wahlhandlungen.
Auch die Kandidaten/Wahlbewerber können selber Stützunterschriften leisten.
Erst alle Kandidaten aufschreiben, dann Stützunterschriften sammeln. Jeder Unterstützer darf nur eine Liste unterstützen.