Ein fröhliches Hallo an alle Teilnehmer dieses Forumes!

Thema: Betriebsratswahl 2010

Sachverhalt wie folgt:

Gemäß des Wahlausschreibens zur BRWAHL 2010 können Vorschlagslisten in dem Betrieb, in dem ich beschäftigt bin , bis zum 2.02.2010 15 Uhr abgegeben werden.

Am Donnerstag den 28.01.2010 10 Uhr hatten wir eine Vorschlagsliste ordungsgemäss beim Wahlvorstand eingereicht , mit einer bestimmen Anzahl von Stützunterschriften (150 Stützunterschriften)

Wir wollten heute , aus Gründen der vorsorglichen Sicherheit ( mögliche Doppelunterschriften) nachträglich ( aber noch fristgerecht) eine gewisse Anzahl von Stützunterschriftente,für die schon eingereichte Vorschlagsliste, zusätzlich einreichen.

Dieses wurde vom Wahlvorstand ohne einer konkreten Begründung abgelehnt.

Wir stellten daraufhin ein schriftliches Gegehren an den Wahlvorstand.

Dieses wurde bis zur Stunde nicht beantwortet.

Die Frage nun:

Ist der Wahlvorstand im Recht?
Wenn ja ,auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dieses?
Ist er verpflichtet uns schriftlich zu antworten?

Ich bitte um zahlreiche Antworten!

Schönen Dank
Heinrich von der Vogelweide