Erstellt am 28.01.2010 um 14:15 Uhr von pitsieben
@ bakira,
wie lange liegt denn die Abmahnung zurück? Nach 2 Jahren ist sie gegenstandslos geworden (Urteile von Arbeitsgerichten).
Gibt es eine Anweisung des AG wann die AU (gelber Schein) zu erfolgen hat, ab den
1. Tag oder erst am 3. Tag?
Erstellt am 28.01.2010 um 14:35 Uhr von kriegsrat
ihr als BR könnt nicht verhindern, daß der AG eine kündigung "ausspricht"
ihr könnt widersprechen, falls ihr einen passenden widerspruchsgrund im 102er findet,
das wars...
bzw. die anhörung zurückweisen, wenn sie nicht den anforderungen entspricht
der AN soll innerhalb der drei-wochen-frist kündigungsschutzklage erheben, und der richter wird feststellen , inwiefern die kündigung wirksam ist oder nicht
verstösse gegen die mitteilungs- ("rechtzeitig krankmelden") und/oder nachweispflicht ("vorlage der AU-bescheinigung") sind zwei paar stiefel, so daß´eine abmahnung wegen
der eine sache nicht zwangsläufig einschlägig wäre für eine verhaltensbedingte kündigung basierend auf einem verstoß gegen die andere sache
zudem könnte die abmahnung unwirksam sein wegen inhaltlicher fehler etc.etc.
außerdem müsste man schauen, wielange der alte vorfall zurückliegt
vielleicht gibts auch gründe, die eine verspätete meldung rechtfertigen würden
wer auf der intensivstation liegt kann schlecht gleichzeitig beim AG anrufen und sich krankmelden
da gibts schon möglichkeiten für den betroffenen, glück zu haben vor gericht....
Erstellt am 28.01.2010 um 14:46 Uhr von erwin
Der AN muss eine AU von mehr als 3 Tagen, es sei der AG hätte Vorlage/ Meldung ab erstem Tag verlangt, unverzüglich dem AG mitteilen. Ist der erste Tage der AG ein Freitag und der AN kann absehen, dass er auch am Montag noch AU ist, müsste er um der Sache "unverzüglich" nach zu kommen, auch versuhen den AG per Telefon zu erreichen. Denn dann muss er erkennen, dass er die 3 Tage-Frist erreicht oder gar überschreitet. Hier könnte als ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflichten bestehen. Ganz besonders auch, wen er aus gleichem Grund schon einmal abgemahnt und auch nochmals ermahnt wurde.
Es ist auch gerichtlich geklärt, dass selbst eine formell unwirksame Abmahnung ihre Wahrnfunktion behält (LAG Hamm, 2.9.2005, 13 Sa 991/05).
Erstellt am 28.01.2010 um 16:07 Uhr von kriegsrat
erwin, bitte die richtigen urteile angeben, sonst führt dies nur zur verwirrung....
BAG, Urteil v. 19.02.2009 - 2 AZR 603/07
Bei Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber regelmäßig vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung den Mitarbeiter abmahnen. Wurde die Abmahnung ausgesprochen, ist sie aber unwirksam, kann sich der Arbeitgeber nicht auf die vorangegangene Abmahnung berufen und die Kündigung ist schon aus diesem Grunde unwirksam. Dies gilt allerdings nicht in allen Fällen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitnehmer aus einer formell unwirksamen Abmahnung nicht entnehmen kann, der Arbeitgeber billige das abgemahnte Verhalten (BAG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 AZR 603/07). Vielmehr bleibt der Arbeitnehmer auch dann abgemahnt, wenn die Abmahnung lediglich an einem Formfehler leidet.
also, es kommt (wieder ) wie immer auf den einzelfall an
Erstellt am 28.01.2010 um 18:19 Uhr von neskia
@kriegsrat:
"die anhörung zurückweisen, wenn sie nicht den anforderungen entspricht"
Wer macht denn sowas?
Erstellt am 28.01.2010 um 18:33 Uhr von kriegsrat
@ neskia
ich...ähh....wir
und wenn du meinst, der AG hört erneut an und bessert nach, kann ich dich zumindest bei meinem AG beruhigen, das er das noch nie getan hat
wäre eine möglichkeit
zumindest, wenn man weiß, keinen substantiiert begründbaren widerspruchsgrund finden zu können, besser als nichtäußerung