Erstellt am 27.01.2010 um 21:27 Uhr von nicoline
herman,
Wenn Sie an bestimmte Ansprechpartner in größeren Unternehmen schreiben, sind beide Reihenfolgen möglich - die Nennung des Ansprechpartners und dann das Unternehmen oder umgekehrt. Dabei entscheiden Sie: Wenn der Ansprechpartner selbst - und nur er - den öffnen soll, dann schreiben Sie seine Anrede und seinen Namen zuerst. Dann erst folgt in der nächsten Zeile das Unternehmen. Wenn der Brief (zum Beispiel bei Urlaub) nicht liegen bleiben sollte, dann nennen Sie zuerst das Unternehmen und dann erst den Namen des Ansprechpartners. Es gibt keine Garantie, dass diese Regeln beim empfangenden Unternehmen eingehalten werden, aber zumindest Bürofachkräfte sollten sie kennen.
Quelle:http://www.the-write-stuff.de/tipp26.html
letzter Absatz
Erstellt am 27.01.2010 um 21:47 Uhr von erwin
Post an den BR darf der AG nicht öffnen, auch nicht wenn zu erst die Firma genannt wird. Der AG konnt ja erkennen, dass hier der Empfänger der BR ist. Er kann sich hier nicht darauf berufen, dass zu erst die Firma genannt wird.
Der AG muss sich auch Fehler der Poststelle usw. hier zurechnen lassen.
Sofern der BR diesen Koll. nun als Wahlvorstandstandmitglied benennt hat er für 6 Monate den Schutz, kandidiert der Koll. hat er ebenfalls befristet den Schutz usw....
Wegen des öffnen der Post könnte/ müsste der BR aktive werden, auch oder besonders umd das Vertrauen bei den Beschäftigten nicht zu verlieren. Denn andernfalls würden die AN ja nicht mehr solchen Aufrufen des BR Folge leisten.
Erstellt am 27.01.2010 um 23:10 Uhr von herman