Erstellt am 24.01.2010 um 09:43 Uhr von Kölner
@koffermund
Das Amt für Integration sollte sich mal schleunigst melden. Notfalls sollte die Kollegin einen Bescheid einfordern.
Und der Kollegin ist eine Klage anzuraten. Mit vielen Chancen.
Erstellt am 24.01.2010 um 09:52 Uhr von rainerw
Die Schwerbehinderung wird rückwirkend vom Tag der Antragstellung ausgestellt. Relevant für euch ist aber wann es dem AG gemeldet wird. Ihr solltet auf jeden fall mal das Intregrationsamt anrufen und die Kollegin das Amt für Soziales wo sie den Antrag gestellt hat
Erstellt am 24.01.2010 um 09:53 Uhr von rainerw
@Kölner
Warte ab bis ich mein Kaffee hab, dann bin ich schneller
Erstellt am 24.01.2010 um 10:41 Uhr von kriegsrat
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
* Menschen, die die Versorgungsämter (bei den Kreisen und Städten in NRW) als schwerbehindert anerkannt hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn bei einem Menschen die Behinderung offensichtlich ist.
* Menschen, die die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat.
* Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der Agentur für Arbeit vor mehr als drei Wochen vor Eingang des Kündigungsantrags einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, über den noch nicht entschieden worden ist.
Der besondere Kündigungsschutz gilt unter engen Bedingungen auch für Menschen, die noch keinen Schwerbehindertenausweis haben. Diese Menschen müssen einen Antrag bei den Versorgungsämtern gestellt haben und folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
* Die Versorgungsämter haben noch nicht über den Antrag des schwerbehinderten Menschen entschieden.
* Die gesetzliche Frist für die Entscheidung ist abgelaufen. Die Versorgungsämter müssen innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entscheiden. Wenn ein Gutachten gebraucht wird, müssen die Versorgungsämter innerhalb von 7 Wochen über den Antrag entscheiden.
* Der schwerbehinderte Mensch muss mitgewirkt haben. Das heißt zum Beispiel, dass der schwerbehinderte Mensch zu Terminen kommen muss oder bestimmte Unterlagen zu den Versorgungsämtern bringen muss.
http://www.lwl.org/LWL/Soziales/integrationsamt/kuendigungsschutz/
Erstellt am 24.01.2010 um 11:12 Uhr von erwin
Mal hier lesen
So funktioniert die 3-Stufen-Prüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen
http://www.bwr-media.de/themen/personal/kuendigung/04365_so-funktioniert-die-3-stufen-pruefung-bei-krankheitsbedingten-kuendigungen.php
Selbstverständlich gilt auch das Thema "besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten" Hier muss das Integrationsamt vom AG beteiligt werden § 85 SGB IX.
Erstellt am 24.01.2010 um 12:42 Uhr von Kölner
@rainerw
Morgenstund hat ... usw..
Frage (ernst gemeint): War da bzgl. der Anerkennung einer SB nicht irgendetwas von 3-Wochen-Frist?
Erstellt am 24.01.2010 um 14:19 Uhr von erwin
Kölner
§ 90 Abs. 2a SGB IX
Erstellt am 24.01.2010 um 15:03 Uhr von Lotte
erwin,
was hat das denn mit § 90 SGB IX zu tun? Da ist eher § 69 SGB IX mit seinen Verweisen gefragt.
Erstellt am 24.01.2010 um 15:55 Uhr von erwin
Lotte
§ 90 Ausnahmen (vom besonderen Kündigungsschutz)
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
.....
......
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Ja, hier wird dann auf den § 69 verwiesen
Der § 90 2a bezieht sich dann auf die 3 Wochen (bei Mitweikung des Antragstellers) bzw. 7 Wochen (bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers) welche von Antragstellung bis Ausspruch der Kündigung sein müssen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.3.2007, 2 AZR 217/06
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX (juris: SGB 9) gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen.
2. Nach § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.
3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist.
Gleiche Fristen gelten übrigens bei Anträge auf Glichstellung
§ 90 Abs. 2a SGB-IX ist analog auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit anwendbar
ArbG Freiburg, Urteil vom 31.03.2006, Az. 16 Ca 19/06
Kann der Arbeitnehmer realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang nicht bis zum Ausspruch der Kündigung mit einer Verbescheidung seines Gleichstellungsantrags durch die Agentur für Arbeit rechnen, entfällt gem. § 90 Abs. 2a Alt. 2 SGB-IX der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB-IX, weshalb die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung nicht notwendig ist. § 90 Abs. 2a SGB-IX ist analog auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit anzuwenden.
SGB-I § 90 Abs. 2a, SGB-IX § 14 Abs. 2 S. 2, SGB-IX § 85, KSchG § 23
Erstellt am 24.01.2010 um 16:07 Uhr von Lotte
erwin,
entscheidend ist der von Dir zitierte Satz:
"oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte."
Siehst Du hier mangelnde Mitwirkung?
Hierzu mal aus dem BAG Urteil vom 6.9.2007, 2 AZR 324/06:
"...das vom Integrationsamt mit Bescheid vom 27. August 2004 erteilte Negativattest könne daran nichts ändern, weil es erst nach Kündigung ergangen sei. Auch aus § 90 Abs. 2a SGB IX ergebe sich kein für die Beklagte günstigeres Ergebnis. Die Vorschrift wolle lediglich dann den Sonderkündigungsschutz entfallen lassen, wenn der Schwerbehinderte die Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet oder bei seiner Bescheidung nicht mitgewirkt habe. Aus dieser Vorschrift könne aber weder abgeleitet werden, dass bei Kündigung dem Arbeitgeber ein entsprechender Bescheid über die Behinderung vorgelegen haben müsse, noch - gewissermaßen umgekehrt - dass ein bei Kündigung dem Arbeitgeber vorliegender, die Schwerbehinderung verneinender, aber nicht bestandskräftiger und später aufgehobener Bescheid die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung entfallen lasse. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht ausreichend an dem Anerkennungsverfahren mitgewirkt habe, lägen nicht vor.
B. Dem stimmt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung zu. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen können. Sie ist nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB unwirksam. "
Erstellt am 24.01.2010 um 16:27 Uhr von erwin
Lotte
ob mangelnde Mitwirkung vorliegt oder nicht kann man nur entscheiden, wenn man den Antrag kennt. Also erkennen kann ob der Antragsteller alle notwenigen und von ihm zu machenden Angaben gemacht hat.
Hat er also die notwenigen Fragen hinsichtliche der behandelnden Ärzte und ggf. Krankenhaus/ Kuraufenthalte gemacht. Besonders hat er alle notwenigen von der Schweigepflicht entbunden. Leider kommen eben nicht alle Antragsteller aus unterschiedliche Gründen ihre Mitwirkungspflicht nicht nach.
Dieses ist aber im Gegensatz zu früher, also seit Einführung des Abs. 2 a im § 90 SGB IX notwendig. Dieses auch, weil der besondere Kündigungsschutz vor Einführung missbräuchlich in Anspruch genommen wurde.
So, da wir beide den Antrag nicht kennen, können wir höchstens unterstellen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Wenn dem so wäre und dem Antrag stattgegeben würde, also ein GdB von mindestens 50 ergibt hätte sie den besond. Kündigungsschutz. Kommt nur ein GdB < 50 aber mindests 30 heraus und sie hätte zeitgleich mit dem Antrag auf Schwerbhinderung auch einen Antrag auf Gleichstellung gestellt, was man kann und in bestimmten Fällen auch ratsam ist (der in der Zeit des lfd. Antrages beim VA, ruht) und diesem Antrag würde stattgegeben, hätte sie ihn auch. Denn die Gleichstellung wird wenn sie erfolgt ab Antragstellung.
Erstellt am 24.01.2010 um 16:31 Uhr von Lotte
erwin,
es ist ganz einfach: für eine Kündigung gilt § 69 SGB IX mit seinen Fristen und Fazit ist:
Kölner hat Recht und Du Unrecht!
Es sei denn es besteht mangelnde Mitwirkung, was wir, wie Du richtig schreibst, nicht unterstellen können.
Erstellt am 24.01.2010 um 16:44 Uhr von erwin
Lotte
die Fristen spielen nur eine Rolle wenn die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist. Bei offensichtlichkeit der Schwerbehinderung besteht der besonder Kündigungsschutz auch ohne Antragstellung, da er nämlich per Gesetz gilt.
Die Fristen ge, § 69 spielen somit hier nur bei nichtoffensichtlichkeit oder bei,m Thema Gleichstellung eine Rolle.
Vor der Einführung des 90 2a glat er sofern die Schwerbhinderung nicht offensichtlich war immer ab Antragstellung. Da mussten die AG dann immer ab Antragstellung die Zustimmung einholen, dieses auch, wenn sich später heraustellte, dass die Antragstellung missbräuchlich war.
>>> Ach ja, ich hatte Kölner gar nicht wiedersprochen
>>> Kölner hat Recht und Du Unrecht!
Kölner hat hier auch nichts gesagt, erhat eine Frage gestellt (War da bzgl. der Anerkennung einer SB nicht irgendetwas von 3-Wochen-Frist?) auf die ich eine Antwort gegeben habe, welche nicht falsch war, da ich ja nicht gesagt habe es gilt ausschließlich § 90 Ab. 2a. Dort steht aber wann der besondere Kündigungsschutz nicht zur Anwenung kommt und wann doch und verweist wegen der ggf. zu beachtenden Fristen auf den § 69. Der ja aber nicht immer zum tragen kommt. Nämlich nicht bei Offensichtlichkeit.
Erstellt am 24.01.2010 um 16:51 Uhr von Lotte
erwin,
sorry, nun kann ich Dir leider nicht mehr folgen:
erst zitierst Du den § 90 SGB IX 2a, der die mangelnde Mitwirkung zugrunde hat,
dann gibst Du mir Recht, dass man von mangelnder Mitwirkung nicht unbedingt ausgehen kann und jetzt gibt es offensichtliche Behinderungen????
Wer offensieht die denn bitte? Und wer will dann das AGG am Hals haben, weil er bestimmte Behinderungsarten für offensichtlich hält mit sofortigem Kündigungsschutz, während andere das nicht sind?
Erstellt am 24.01.2010 um 17:10 Uhr von erwin
Lotte
Der besondere Kündigungsschutz besteht aber stets auch bei offensichtlicher Schwerbehinderung.
Eine offensichtliche Schwerbehinderung ist z.B. bei einem Rollstuhlfahrer auf Grund eines Querschnittes
oder offensichtliche Schwerbehinderung des kleinwüchsigen Bewerbers BAG 2 AZR 380/99
Oder auch wenn einem Menschen ein Bein fehlt usw.
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten steht Ihnen zu, wenn Sie mindestens einen GdB von 50 haben oder ab einem GdB von 30, wenn Sie beim Arbeitsamt eine „Gleichstellung” beantragt haben. Haben Sie keinen Schwerbehindertenausweis beantragt, jedoch eine offensichtliche Behinderung, besteht u. U. auch ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss vor dem Aussprechen der Kündigung die Zustimmung bei der Hauptfürsorgestelle beantragen.
Weiter besteht der besondere Kündigungsschutz auch bei einem vergleichbaren MdE. Ist ein solcher zuerkannt muss auch keine Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werden. MdE ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII)
Der § 90 2a behandelt das Thema "Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz" dieses sind Thema "zu bechtende Fristen, wie auch ab wann gilt er frühestens weiter auch das Themen wie unterschiedliche (Zeit/ Dauer) Fristen und auch Mitwrikung / fehlende Mitwirkung"
Erstellt am 24.01.2010 um 17:35 Uhr von Lotte
erwin,
ich sehe nach wie vor Schwierigkeiten mit dem AGG. Die von Dir zitierte Rechtsprechung ergab sich auch vor Zeitpunkt des AGG und es geht hier nicht um den besonderen Kündigungsschutz.
Da hätte ich dann auch gerne ein Urteil oder ein Gesetz, dass den besonderen Kündigungsschutz ohne Antragsstellung bei offensichtlicher Schwerbehinderung gewährleistet.
Und nun zitiere mir bitte keine Texte aus dem Internet, die von mir gelesenen behaupten dies auch ohne Nennung von Rechtsquellen.
Also genießt ein Rollstuhlfahrer mehr Schutz als ein schwer depressiver Mensch?
Trotzdem verstehe ich noch nicht, dass Du erst die mangelnde Mitwirkung und dann die offensichtliche Schwerbehinderung anführst. Hat für mich erstmal keinen Sinnzusammenhang.