Erstellt am 20.01.2010 um 20:29 Uhr von DonJohnson
Habt ihr etwa der Kündigung zugestimmt? Oder läuft momentan das Verfahren für die Zustimmungsersätzung? Das müßtest du hier schon mitteilen um antworten zu können...
Erstellt am 20.01.2010 um 20:38 Uhr von melodi
ich denke ihr seid handlungsfähig bis der neue BR gewählt ist. schaut mal BetrVG §24 nach
Erstellt am 20.01.2010 um 20:38 Uhr von Lautsprecher
Wir haben der Kündigung nicht zugestimmt.
Erstellt am 20.01.2010 um 20:54 Uhr von DonJohnson
Wenn ihr der Kündigung nciht zugestimmt habt, muß der AG die Zustimmung vom ArbG ersetzen lassen. Bis zu dem entgültigen Spruch des ArbG bleibt die Kollegin AN des Betriebes und somit auch BRM.
Der AG kann ihn von der arbeitsvertraglichen Pflicht freistellen - nciht allerdings vom Ehrenamt BRM!
Die Kollegin kann also weiterhin ihr Ehrenamt ausüben ;-)))
Erstellt am 20.01.2010 um 21:08 Uhr von rosix
@ Lautsprecher:
Ihr habt der Kündigung nicht zugestimmt. Habt Ihr denn widersprochen?
Das sind zwei paar Schuhe!
Erstellt am 20.01.2010 um 21:14 Uhr von DonJohnson
@rosix
Das müßtest du mir jetzt erklären, wo das zwei Paar Schuhe sind...
Erstellt am 20.01.2010 um 21:31 Uhr von DonJohnson
@lautsprecher
Bitte halte dich an § 103 BetrVG und nciht an das was rosix versucht zu sagen
Erstellt am 20.01.2010 um 21:34 Uhr von erwin
DonJohnson
Sorry, aber bei Kündigungen braucht der AG sofern der BR der Kündigung nicht zustimmt, sich die Zustimmung eben nicht ersetzen lassen.
Jedoch löst grundsätzlich nur ein frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung gemäß Abs. 3 einen Anspruch des AN auf vorläufige Weiterbeschäftigung gemäß Abs. 5 aus (eingehend Rn. 241 ff.). Nur dann liegt ein Widerspruch im Rechtssinne vor. Ein Widerspruch gegen eine außerordentliche Kündigung hat diese Wirkung grundsätzlich nicht (zur außerordentlichen Kündigung beim tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung Rn. 167). Auch ein Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung, aber mit anderen als in Abs. 3 genannten Gründen, hat diese Rechtsfolge nicht. Der Widerspruch als solcher hindert den AG nicht am Ausspruch der Kündigung. Ist der Widerspruch gemäß Abs. 3 nicht nur frist- und ordnungsgemäß eingelegt, sondern auch begründet, liegt ein sog. absoluter Sozialwidrigkeitsgrund vor, der vom AN im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden kann (Rn. 233), denn die Widerspruchsgründe nach Abs. 3 und die Sozialwidrigkeitsgründe nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sind deckungsgleich.
Erstellt am 20.01.2010 um 21:37 Uhr von DonJohnson
@erwin
Sag mal, was ist denn mit dir los?
Ließ mal die Frage!!!!
"...und jetzt wurde eine BRKollegin wegen Eigenverchulden fristlos gekündigt,..."
Eine Kündigung eines BRM bedarf der Zustimmung des Gremiums - na sag mal!!!!
Erstellt am 20.01.2010 um 21:38 Uhr von erwin
Lautsprecher
Wenn der AG dieses meint und darum den BR nicht gem. § 102 BetrVG beteiligt um so besser für den Koll. (AN). Denn dann wäre die Kündigung rechtswidrig.
Schaue aber wegen der Frage BR sinkt unter die Mindestzahl in BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
----Dann folgt aber § 22
BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
Erstellt am 20.01.2010 um 21:39 Uhr von DonJohnson
@erwin
§102 bei einem BRM????
Das solltest du mir jetzt echt schleunigst erklären mein guter...
Erstellt am 20.01.2010 um 22:14 Uhr von erwin
DJ
Watsch, Watsch, Watsch die galten mir. Hätte halt doch die Brille putzen sollen. Bzw. es hätte bei mir Klick machen müssen, bei einer Antwort von dir.
Ich war beim § 102. Heute doch Weihnachten, da darf es dann eins mehr sein. Also 102 plus 1 = 103 und dann hat selbstverständlich, wie sollte es auch anders sein DJ = Go.....V... Recht!!!!!
:-))
Erstellt am 20.01.2010 um 22:15 Uhr von erwin
:-( :-(
>>> Das solltest du mir jetzt echt schleunigst erklären mein guter...
Reicht meine Erklärung ??? Bitttttteeeee ag JAAAA
;-))
Erstellt am 20.01.2010 um 22:18 Uhr von DonJohnson
@erwin
Ja, alles gut, ich dachte echt schon ihr wollt mich hier veräppeln, nur weil ich jetzt in der Tat streikbrüchig geworden bin ;-)))
Erstellt am 20.01.2010 um 22:41 Uhr von rosix
Was ich sagen wollte ist, nicht zuzustimmen bedeutet nicht gleichzeitig auch zu widersprechen! Wenn der BR nicht zustimmt, also nichts tut, dann ist das ja quasi eine Zustimmung! Es muss schon ein Widerspruch her!
Oder fahre ich jetzt gerade auf der ganz falschen Schiene?
@DJ: Herzlich Willkommen zurück!
Erstellt am 20.01.2010 um 22:52 Uhr von DonJohnson
@rosix
Erst mal danke - ich wei, heute bin ich wirklich zum Streikbrecher und zum "Verräter" geworden. Alles andere zuvor konnte ich vor mir und jedem rechtfertigen, wenn ichs wollte - den heutigen Tag nciht! Tja - es hört sich doof an, aber einer Seits habe ich gesehen, dass es gut war und zum anderen fühle ich mich nciht gut...
Das allerdings muß ich mit mir kar machen...
Jetzt zu diesem hier...
Ja, du fährst auf der falschen Schiene. Bei einer Kündigung nach 103 muß der BR die Zustimmung geben. Eine Nichtäußerung des Gremiums bedeutet in diesem Falle eine Verweigerung der Zustimmung. Also muß selbst bei einer nicht Äußerung der AG die Zustimmung durch das ArbG ersetzten lassen.
Aus diesem Grund ist die Antwort die ich unter der Nummer 140659 gab, zu 100% richtig! Auch meine erste Gegenfrage war für die richtige Antwort unabdingbar... soviel dazu, dass die WAF nur kurze Ja oder Nein Antworten haben will - und keine langen Freds usw usw usw.
Wo wir wieder bei meinem Streik wären und der unsinnigen Administration und der unsäglichen "Ziele" dieses Forums einem Fragenden eine Antwort zu geben ;-)
Wir alle heir machen mehr - viel mehr! Durch diese teilweise langen Freds (so wie diesem) helfen wir nicht nur den Fragestellern... aber das wird die WAF und die Administration dieses Forums wohl nie lernen :-((((
Erstellt am 20.01.2010 um 23:53 Uhr von neskia
103 ist richtig und bis zum Ende des Verfahrens ist die Kollegin BR-Mitglied mit dem Recht des Zutritts zum Betrieb und Teilnahme an den BR-Sitzungen.
Sollte sie bis zu den Wahlen ausscheiden, gilt § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats