Erstellt am 20.01.2010 um 10:22 Uhr von Ronni
Warum soll die Buchhaltung verlagert werden?
Ich würde der Kündigung nach § 99 Abs. 2. Nr.3 nicht zustimmen.
Erstellt am 20.01.2010 um 10:53 Uhr von DonJohnson
@Ronni
Das müßtest du mir mal erklären...
Erstellt am 20.01.2010 um 11:47 Uhr von DonJohnson
@Ronni
Ich möchte dich echt nicht nerven - aber bitte erkläre mir wie du darauf kommst, oder korrigiere bitte deine Aussage - so möchte ich das hier nicht stehen lassen
Gruß
DJ
Erstellt am 20.01.2010 um 12:19 Uhr von Ronni
Korrigiere meine Antwort, hatte gedacht das die personelle Einzelmaßnahme auch bei
Kündigungen gilt Sorry!
Erstellt am 20.01.2010 um 12:19 Uhr von mainpower
@kölle,
Buchhaltung verlegen - Unternehmerische Entscheidung - kannst Du nicht verhindern!
MA der Buchhaltung werden (leider) nicht mehr benötigt. Kann man Sie im Betrieb auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen? Wenn nicht, was dann?
Kündigung - Widerspruch - Arbeitsgericht - evtl. Abfindung
Die drei Arbeitsplätze sind leider weg.
Erstellt am 20.01.2010 um 12:49 Uhr von DonJohnson
@Ronni
Lies dir bitte den 99er mal durch - da steht drin wofür der gedacht ist. Und dann schau dir bitte mal den 102 an.
Explizit die Gründe der Ablehnung durch den BR.
Magst du deine Antwort danach selbst noch mal verbessern?
@mainpower
Ich würde mit dir wetten, dass einem findigen BR so einiges einfallen würde - aber diese Arbeitsplätze sind in der Tat weg...
Das wie und was für die betroffenen Kollegen ist aber entscheidend für die Handlungsfindung des Gremiums
Erstellt am 20.01.2010 um 13:12 Uhr von plumpaquatsch
was spricht den dagegen, mal in den § 111 BetrVG zu schauen
vielleicht
Erstellt am 20.01.2010 um 13:24 Uhr von DonJohnson
@plumpaquatsch
Wie genau hilft das den fragenden?
Erstellt am 20.01.2010 um 13:33 Uhr von plumpaquatsch
ist diese Frage dein Ernst ?
ich fürchte schon
Erstellt am 20.01.2010 um 13:41 Uhr von DonJohnson
@plumpaquatsch
Doch, sie ist mein voller Ernst. Was zu beachten ist, ist mir schon klar - aber bitte lese dir die Frage durch!!!
"Wir werden natürlich nicht der Kündigung zustimmen, aber was können wir sonst noch für unsere Kollegen tun?"
Ergo liegt dem BR eine Kündigungsabsicht des AG vor...
Denkst du nicht, dass man jetzt hier der Kündigung wiedersprechen sollte? Ich denke der Verweis auf 102 ist hier also die Antwort auf die Frage... Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege ;-)))
Erstellt am 20.01.2010 um 14:01 Uhr von plumpaquatsch
Es kam auch die Frage nach der Möglichkeit, die Verlegung der Buchhaltung zu stoppen
und wenn eine Vorausetzung des § 111 BetrVG vorliegen würde, käme eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Maßnahme in Betracht, falls kein Interessenausgleich versucht worden wäre, desweiteren käme ein Sozialplan in Frage, der Kündigungen ausschließen könnte und drittens wäre auch ein Widerspruchsgrund nach § 102 BetrVG darauf zu begründen, um den Bogen zu dir zurückzuspannen
und zur Überprüfung, ob der 111 einschlägig wäre, zieht man einen Sachverständigen hinzu, die Zustimmung des AG, die dazu nötig ist, wird , falls der AG ablehnt, durch das Arbeitsgericht ersetzt
Erstellt am 20.01.2010 um 18:01 Uhr von DonJohnson
Sorry, habe das echt erst jetzt gesehen, dass du geantwortet hast...
Tja, manchmal verläßt man sich zu sehr auf die Technik... :-((((
Klar Widerspruchsgrund - das ist im.... richtig 102 verankert!
Hier ist aber deienr Seits in den Raum gestellt der 111. Der BR wurde informiert (angeblich falsch) und mal unter uns, legst du deine Hand dafür ins Feuer, dass man damit in dieser Situation als BR durkommen würde?
Erstmal muß man hier nach 102 widersprechen - da sind wir uns einig - weitere Schritte schließe ich nciht aus - im Gegenteil. Gerade wegen der oder explizit dem einen Widerspruchsgrund MUß der BR weitere Schritte einleiten.
Dennoch ich bleibe dabei. Die erste und wichtigste Frage ist nach den Kollegen. Als BR muß man also erstmal das Problem bearbeiten. Die Folge daraus ergibt dann den eventuellen Verstoß gegen 111 und 112 - wobei ich das so eigentlich nicht in den Raum werfen möchte, da ich nähere Umstände nciht kenne... Du im übrigen auch nciht ;-)))