Erstellt am 19.01.2010 um 22:13 Uhr von kalli
Antrag auf Elternzeit; § 16 Bundeserziehungsgeldgesetz
Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, so müssen Anspruchsberechtigte spätestens sechs Wochen vor Beginn dies schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. In allen anderen Fällen beträgt die Frist acht Wochen. Bei dringenden Gründen, z.B. Krankheit ist ausnahmsweise eine kürzere Frist zulässig.
Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Während dieses Zeitraums besteht für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht und für den Arbeitgeber keine Lohnzahlungspflicht. Das Arbeitsverhältnis ruht mit Inanspruchnahme der Elternzeit, vgl. BAG, 10 AZR 450/91.