Erstellt am 19.01.2010 um 08:38 Uhr von kikki
Frage zwei:
Was meinst Du mit wieviele Schulungen? Ich würde sagen ein Seminar zur ordentl. Durchführung der Wahl sollte reichen. Der WV entscheidet über die Schulung nicht der AG. Schau mal im § 20 Abs.3 BtrVG u. § 37 Abs.6 BtrVG.
Ist wie beim BR, ordnungsgemäßen Beschluss fassen und gut.
Mit Frage eins kann ich nichts anfangen, weiß nicht was mit WK gemeint ist.
mfg
Erstellt am 19.01.2010 um 10:16 Uhr von neskia
Mit dem 119 kommt ihr nicht weit, bis das Strafverfahren läuft dauert zu lange.Ihr müsst Strafanzeige stellen, die Staatsanwaltschaft ermittelt......
Die bessere und wirksamere Möglichkeit ist über den §23 (3) dem AG aufzuerlegen eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Damit besteht die Möglichkeit über einstweilige Verfügungen das gewünschte Ergebnis schnell zu erreichen. Die Anträge können nur BR oder Gewerkschaft stellen.
Das Recht auf Schulungen ergibt sich aus §20 (3) BetrVG. Darunter fallen dann auch die Kosten für angemessene Schulungen. Bestreitet der AG die Erfordernis müsst ihr im Beschlussverfahren vor dem ArbGericht die Kosten geltend machen.
Als BR solltet ihr bei diesen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt konsultieren.