Erstellt am 18.01.2010 um 19:52 Uhr von neskia
§23 und §119 BetrVG.
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Die Duldung der Durchführung der Betriebsversammlung während der Arbeitszeit kann ggf. durch eine einstweilige Verfügung im Beschlußverfahren erzwungen werden. - ArbG Frankfurt, Beschluß vom 17.5.1976 - 11 BV Ga 6/76 -
Erstellt am 19.01.2010 um 16:53 Uhr von betriebsratten
Quelle http://www.boeckler.de/163_85121.html
Das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit
§ 78 S. 1 BetrVG enthält das Verbot der Behinderung betriebsrätlicher Tätigkeit. Dadurch soll sowohl die vorschriftsmäßige Tätigkeit des Betriebsrats als Gremium als auch die der einzelnen Mitglieder geschützt werden. Eine Behinderung ist jede objektive Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Das Verbot richtet sich gegen jedermann, also nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen Arbeitnehmer - auch das kommt in der Praxis vor - oder auch außerbetriebliche Stellen (Fitting § 78 Rn. 7). Anders als bei einer Bestrafung nach § 119 kommt es bei § 78 auf ein Verschulden nicht an (BAG 12.11.1997 EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38).
Diese Behinderung nimmt in der Praxis die unterschiedlichsten Formen an. Von der bewussten und wiederholten Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, der Verhinderung bzw. Behinderung von Betriebsratssitzungen oder Betriebs- und Abteilungsversammlungen, der betriebsöffentlichen Empfehlung des Arbeitgebers, eine Betriebsversammlung nicht zu besuchen, der Gewährung von Zusatzurlaub für den Nichtbesuch einer Betriebsversammlung, der Ablehnung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel für die Betriebsratstätigkeit, dem eigenmächtigen Entfernen von Betriebsratsinformationen und -anschlägen vom Schwarzen Brett, der Errichtung von Konkurrenzorganen zum Betriebsrat, der unbefugten Öffnung der Betriebsratspost bis hin zu der Bedrohung mit Auslandsverlagerung bei "überzogener" Ausübung von Beteiligungsrechten oder gar der Ausübung körperlicher Gewalt gegen Betriebsratsmitglieder - es gibt wenig, mit dem sich die Arbeitsgerichte noch nicht beschäftigen mussten (ausführliche Nachweise zur Rechtsprechung finden sich bei Däubler-Kittner-Klebe/Buschmann § 78 Rn. 14).
Benachteiligungen von Betriebsräten müssen nicht folgenlos bleiben. Von großer praktischer Bedeutung ist deshalb für Betriebsräte vor allem, dass Verstöße gegen das Behinderungsverbot Unterlassungsansprüche sowohl des Betriebsrats wie auch seiner einzelnen Mitglieder auslösen. Gegebenenfalls kann auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Dies kann schon deshalb ein durchschlagendes Mittel sein, weil der Ordnungsgeldrahmen bei Zuwiderhandlung bis zu 250.000 Euro reicht.