Erstellt am 17.01.2010 um 17:19 Uhr von neskia
Ja ist schon ein trauriges Thema.
Mit der Reform in 2004 ist die Befristung weggefallen, der AG kann einen Leiharbeitnehmer so lange einsetzen wie er will, Gründe aus §99 gibt es so gut wie keine. Auch auf die Entlohung habt ihr keinen Einfluss, dass muss der Leiharbeitnehmer mit dem Verleiher ausmachen, für die Eingruppierung ist dessen BR zuständig (sofern es dort einen gibt). Man kann nur hoffen, dass die jetzt angestoßene politische Diskussion eine Änderung ergibt, wir jedenfalls, äußern vor der NRW-Wahl unseren Unmut über diese Zustände bei der Politik in der Hoffnung damit den Druck zu erhöhen. Ob es eine Änderung bewirkt ................
Erstellt am 17.01.2010 um 17:47 Uhr von erwin
elcubano
>> Wir als BR sind der Meinung das es sich um feste Arbeitsplätze handelt und wollten die GF davon überzeugen zumindest die eine Frau fest einzustellen
Gute Idee, aber nur mit Zustimmung des AG umzusetzen.
>>Wir wollen jetzt den Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirma sehen. Haben wir ein Recht dazu?
Nein!
Erstellt am 17.01.2010 um 18:11 Uhr von rainerw
Ihr könnt allerdings versuchen zu in einer BV eine prozentuale Begrenzung festzuschreiben, und unter den Tarifvertraglichen Grundlagen einzubauen das nur Zeitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen eingesetztwerden die einen Flächentarifvertrag mit dem DGB angeschlossen sind. (das ist z.B. zwischen dem DGB und BZA der Fall)
So käme man auch an deren Tarifvertrag.
Erstellt am 18.01.2010 um 09:05 Uhr von Bergziege
Es gibt ja die sog. Equal-Pay-Regelung des AÜG. Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind Vereinbarungen, die den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung beim Entleiher hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts schlechter stellen als die vergleichbaren Stammarbeitnehmer/-innen im Entleiherbetrieb, grundsätzlich unwirksam, wobei aber ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen kann.
Allerdings kann hier nicht der BR des Entleiherbetriebs tätig werden.
Das Bundesarbeitsgericht verweist den Leiharbeitnehmer in einem solchen Fall vielmehr auf die individualrechtliche Möglichkeit des § 10 Abs. 4 AÜG, die Differenz zum höheren Entgelt gegenüber dem Verleiher geltend zu machen (BAG 25.01.05, AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
Ob das ein Leiharbeitnehmer machen wird, steht natürlich auf einem völlig anderen Blatt.
Erstellt am 18.01.2010 um 09:07 Uhr von rkoch
TV der Leiharbeitsfirma: Die Firma wird i.d.R. gar keinen TV "haben". Der anzuwendende TV ergibt sich bei LA i.d.R. durch einzelvertragliche Bezugnahme (und das nur um dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot aus dem Weg zu gehen). Das können selbst innerhalb eines LA-UN verschiedene TV sein. Die Texte findet sich im Netz (Google), wird Dir aber nicht helfen. Eine Befristungsklausel in den TV gibt es nicht.
Mehr noch: Leiharbeiter und deren Arbeitplätze gelten "per definition" als befristet, selbst wenn die Einsatzdauer 50 Jahre betragen sollte. Also kann nicht einmal §99 (2) 3. BetrVG mit dem Argument "der LA wäre auf einem festen Arbeitsplatz eingesetzt" gezogen werden.