Erstellt am 15.01.2010 um 14:14 Uhr von Kölner
@Präses
Anwälte haben es ja immer ganz gerne. Auch wurde darüber hier auch schon trefflich gestritten.
Ich meine, dass dieses Schreiben eine Schreiben zwischen AG und BR ist und NICHT dem AN auszuhändigen ist.
Erstellt am 15.01.2010 um 14:26 Uhr von nicoline
@Präses
das sehe ich auch so und sollte ein Anwalt dieses Anhörungsschreiben haben wollen, soll er es beim AG anfordern. Ich würde es als BR nicht rausgeben.
Erstellt am 15.01.2010 um 15:09 Uhr von neskia
Der AN hat seinen Vertrag mit dem AG und nicht mit dem BR geschlossen. Deshalb ist für alle Angelegenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben der AG der Adressat.
Deshalb müssen muss er nicht. Dürfen darf er, da es sich um kein Betriebsgeheimnis handelt.
Erstellt am 15.01.2010 um 16:17 Uhr von erwin
Der BR soll den AN in einem Verfahren nach § 102 anhören. Denn nur so kann er sich ein Bild machen ob die Gründe des AG zur Kündigung nachvollziebar sind.
Hierbei darf er dem AN auch diese Gründe nennen. Denn nur so kann er ja erfahren wie der AN zu diesen Gründen steht.
Weiter, der BR ist KEIN Geheimrat und diese Schreibend des AG unterliegen auch keiner Verschwiegenheitpflicht gegenüber dem Betroffenen und BR.
Er muss sie ja dem AN nicht in Kopie überlassen. Das kann der Anwalt des AN dann ggf. bei AG anfordern bzw. sie werden Bestandteil der Klage/Gerichtsunterlagen.