Erstellt am 14.01.2010 um 17:26 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 14.01.2010 um 17:35 Uhr von nicoline
Maclogic
dieser Absatz sagt:
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Soll heißt muss, wenn man kann und über die geeignete Weise..........
Erstellt am 14.01.2010 um 20:40 Uhr von alterbetriebsrat
Erst mal heißt soll immer noch soll. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der WAV kann wohl kaum, wenn nicht gesicherte Kts. vorliegt, den Stand der Beherschung der deutschen Sprache eines Jeden abschätzen. Also machen und dann sehen. Beiden vielen Nationalitäten in manchen Betrieben wohl kaum zu machen. Vom Verstehen mal ganz zu schweigen. Der Rest ist BLA BLA BLA und BAG wenns denn soweit kommt.
Grüssle
Erstellt am 14.01.2010 um 20:43 Uhr von DonJohnson
@alterbetriebsrat
*Erst mal heißt soll immer noch soll.*
Nein, das ist falsch! nicoline hatte absolut recht!!!
Erstellt am 15.01.2010 um 10:57 Uhr von fishbed
@DonJohnson
Nej, "soll" heißt "soll", jedenfalls laut Duden. Gesetzlich bedeutet es vielleicht "muss", aber nur in der verstaubten Juristenamtssprache des verstaubten BetrVG und anderer juristendeutscher Ausflüsse.
Man bin ick 'en Klugscheißer; N.f.u.
Erstellt am 15.01.2010 um 11:02 Uhr von DonJohnson
@fishbed
Im Anbetracht der Tatsache, dass wir hier ja von Gesetzen reden, war dein Beitrag zu diesem Fred unangebracht ;-)))
Erstellt am 15.01.2010 um 13:52 Uhr von Petrus
@DJ: Sollen heißt bei den Juristen aber eben genau nicht müssen...
@MacLogic: Hängt immer ein wenig von den Gegebenheiten "vor Ort" ab.
Bei uns ist es z.B. so, dass die im Gesetz genannten "ausländischen Arbeitnehmerinnen" fließend deutsch können - wir uns also den türkischen und kroatischen Aushang sparen. Dafür gibt's wahrscheinlich einen in russisch, obwohl unsere Spätaussiedler alle einen deutschen Pass haben (also keine "ausländischen Arbeitnehmerinnen" sind...).
Erstellt am 15.01.2010 um 13:55 Uhr von DonJohnson
@Petrus
Wenn du meine und die Antwort von nicoline genau gelesen hättest...............
Erstellt am 15.01.2010 um 14:23 Uhr von nicoline
@all
der geneigten Leserschaft bringe ich hier den Auszug aus einem BAG Urteil zur Kenntnis:
Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen (GK-BetrVG/ Kreutz/ Oetker 7. Aufl. § 2 WO Rn. 20; DKK/ Schneider BetrVG 9. Aufl. § 2 WO 2001 Rn. 17)
Das gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Hilfsarbeiten beschäftigt ist. Diese Arbeitnehmer mögen zwar über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse auch genügen, um sich die zu einer umfassenden Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl nötigen Informationen selbst zu verschaffen. Denn zur Erledigung einfacher Hilfstätigkeiten im gewerblichen Bereich sind in der Regel nur geringe Deutschkenntnisse erforderlich.
Das ganze Urteil hier:
http://lexetius.com/2004,3198
und nach Genuss dieser Lektüre möge bitte jeder BR entscheiden, ob er soll oder was die geeigneten Maßnahmen sind! ;-))
Erstellt am 27.09.2019 um 10:26 Uhr von Harob
Das LAG hat erst eine BR-Wahl für Ungültig erklärt weil sie nicht in mehreren Sprachen ausgehängt worden ist. (also soll ist muss , eigene Erfahrung)
Erstellt am 27.09.2019 um 10:28 Uhr von Pjöööng
Dann ist das nach 10 Jahren endlich auch geklärt.
Erstellt am 27.09.2019 um 17:33 Uhr von nicoline
Zitat (Pjöööng)
Dann ist das nach 10 Jahren endlich auch geklärt.
Wie ungenau! Ist doch sonst nicht deine Art :o)))