Erstellt am 14.01.2010 um 09:48 Uhr von erwin
Hier kommt es darauf an was genau vereinbart/ vom AG angeordnet worden u.a. wo fanden diese Ausbildung statt? Am Arbeitsort?
Im Regelfall müste man bei vorzeitigem Ende, wenn nichts besonders/anderes vereinbart dann ggf. zur Arbeit, da eine Freistellung hiervon nur für dei Dauer der Teilnahme erfolgt.
Es sollte daher vor einer solchen Maßnahme geklärt werden, ist mit der Teilnahme für diesen Tag die Zeit der ARbeitsleistung erfüllt. Besonders da Schulungsstunden (Schulstunden oft = 45 Min.) oft nicht gleich 60 Minuten sind.
Erstellt am 14.01.2010 um 10:46 Uhr von waldi
Hallo erwin !
Die dauer der Schulungsstd. wurde im Vorfeld mit 2x je 8 Std. veranschlagt. das DRK richtet die Schulungen in 2x je 8 schulstd. aus. Für den Montag war von 8 - 16.00 uhr schulung veranschlagt. Die Ist früher fertig geworden (14.00 Uhr) unsere Arbeitszeit im Betrieb ist von 6-14.30 Uhr! Die Schulung war im Betrieb ,hat keiner angeordnet die Arbeit danach aufzunehmen.
Ist ein bischen kompliziert , oder ?
Erstellt am 14.01.2010 um 21:49 Uhr von Thunder
Hallo Waldi,
ein Blick ins BetrVG erleichter die Entscheidungsfindung. Schau zunächst in den § 87 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrates. (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, auch bei vorübergehender Änderung)
Die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber angeordneten Schulung ist Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG
Durch eine vom AG angeordneten Schulungsmaßnahme dürfen dem AN keine Nachteile entstehen.