Erstellt am 09.01.2010 um 14:55 Uhr von erwin
Mitbestimmung nur sofern ein BR existiert. Weiter muss der AG den BR nicht über Klagen eines AN oder gegen einen AN informieren, sofern der Sachverhalt der Klage keine MB auslöst. Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt ohne BR. § 92 Personalplanung dürfte auch noch nicht greifen, da ja noch alles offen ist. Aucvh der BR geht ja wohl davon aus, dass es keine negative Personalveränderung geben wird, also der AN die Kündigungsschutzklage gewinnt, oder?.
Erstellt am 09.01.2010 um 15:09 Uhr von pesusi
das schon, aber bis zur nächsten verhandl. kann ein jahr vergehen u. in dieser zeit wäre der an arbeitslos und wir eine person weniger.
kann dann §92 angewandt werden?
Erstellt am 09.01.2010 um 15:47 Uhr von mainpower
Hallo,
der BR hat mit sicherheit keine Mitbestimmung wenn der AG gegen ein Urteil berufung einlegen will!
Erstellt am 10.01.2010 um 11:09 Uhr von pesusi
das kann ich mir vorstellen, aber er wird doch zumindest ein informationsrecht haben, da es schließlich auch die personalplanung betrifft.
wer weiss es ganz genau?
Erstellt am 10.01.2010 um 11:52 Uhr von rainerw
@pesusi
Dann versucht ihr halt über das Hintertürchen, das in dem Falle der § 92a ist, an den AG heran zu treten. So wird er dann vielleicht gespächsbereiter