Erstellt am 06.01.2010 um 15:36 Uhr von Lupus
Hallo Herman
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund nach § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) gekündigt werden. An den wichtigen Grund sind hohe Anforderungen zu stellen.
Ein bestehendes Ausbildungsverhältnis ist damit faktisch unkündbar.
Besonders der persönliche Reifegrad eines Auszubildenden muss berücksichtigt werden, zusätzlich die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit.
Eine Erreichung des Ausbildungszieles muss eindeutig sehr erheblich gefährdet sein, die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses damit unzumutbar.
Eine Kündigung durch den Ausbildenden ist möglich aus im Verhalten und aus in der Person des Auszubildenden liegenden Gründen.
Die Kündigungsgründe müssen aber in jedem Fall im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Also genug Stoff um eine Begründung der Ablehnung
Erstellt am 06.01.2010 um 16:42 Uhr von Herman
Hallo Lupus
Danke für den Tip.
Ist es wirklich korrekt das der AG nach Ablauf der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis nur durch eine außerordentliche Kündigung, kündigen darf? Bisher habe ich angenommen dass ein außerordentliche Kündigung nur bei BR-Mitgliedern in Frage kommt. Zumindest habe ich bisher von außerordentlichen Kündigungen nur gehört wenn es um die Kündigung eines BR Mitgliedes ging.
Erstellt am 07.01.2010 um 07:42 Uhr von Lupus
@Herman
BBiG § 15 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle
eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Erstellt am 07.01.2010 um 08:39 Uhr von Immie
@Hermann
...Gründe für eine nicht Zustimmung...
Deine Aussage beinhaltet, das du in Erwägung ziehst, ein BR könnte einer Kündigung auch zustimmen.
Orange!
Erstellt am 07.01.2010 um 09:08 Uhr von herman
@Immie
das interpretierst du falsch! ich bin generell gegen jede form einer kündigung. sei denn, es liegt ein WIRKLICH triftiger grund vor.