Erstellt am 19.12.2009 um 10:14 Uhr von erwin
@Michelps
§ 103 BetrVG
§ 82
§ § 84 u. 85
Das BRM soll den BR hier beauftragen aktiv zu werden. Also, ruhig auch die GL-Sekr "angreifen" sie ist keine heilige Person.
Möglicher weise will man hier ja auch einen neuen/ unerfahrenen BR oin die Ecke treiben und ihn bei den AN als "unbrauchbar" hinstellen. So nahc dem Motto, selbst die eigenen Mitglieder kann er nicht schützen. Also wert euch.
Weiter kann der BR sich externen Sachverstand zur Beratung holen. Gerade neue BR könnten diesen begründeten bedarf bei solchen Kündigungen haben.
§ 80 BetrVG - VIII. Hinzuziehung von Sachverständigen (Abs. 3)
Erstellt am 19.12.2009 um 12:24 Uhr von kriegsrat
erst mal auf die anhörung warten
und die begründung durchlesen
ich sehe den vorfall nicht als wichtigen grund, der eine außerordentliche kündigung eines br-mitglieds rechtfertigen würde
allerdings ist diese "krankschreibungsgeschichte" irgendwie übel
wenn die tochter erkrankt ist, lässt sich der vater wegen "grippe" krankschreiben?
wenn ihr die zustimmung zur kündigung verweigert (als zustimmungsverweigerung gilt in dem fall auch, wenn ihr die frist verstreichen lasst ohne euch zu äußern !), muß der AG eure zustimmung vom arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er kündigen kann
dazu beauftragt ihr einen rechtsanwalt mit eurer vertretung, da ihr in diesem verfahren die beklagten seid
das ganze läuft unter § 40 BetrVG, zustimmung des AG hierzu nicht erforderlich
der § 80 ist hier unnötig............
Erstellt am 19.12.2009 um 14:12 Uhr von rainerw
Hatte Erwin heute morgen noch keinen Kaffee gehabt?
Erstellt am 19.12.2009 um 14:14 Uhr von Kölner
@rainerw
Vermutlich nicht. Wenn, dann sollte man ihm auch koffeinfreien Kaffee geben. Der läuft sonst auf 45 rpm.
;-))
Erstellt am 19.12.2009 um 15:11 Uhr von erwin
@rainerw
@ Kölner
Verstehe euere Anmerkungen nicht. Hatte schon wie immer guten und starken Kaffee.
Wenn ein AG wie hier die Keule herausnimmt, nehme ich als BR die größere
Erstellt am 19.12.2009 um 15:59 Uhr von Michelps
@erwin
@kriegsrat
erst mal Danke für die schnelle Antworten..
zu §82 haben die GL`s dies clever gemacht, denn dies wurde ihm für den darauffolgenden Tag ja eingeräumt.
§84 und §85 haben wir entgegengenommen und angewandt bzw. Beschwerde an GL weitergegeben.
zu §103 habe ich eine Frage:
@kriegsrat
Wenn ich mir den §102Abs2 Satz3 anschaue, muss dem AG innerhalb von 3 Tagen die Bedenken mitgeteilt werden, ansonsten gilt die Zustimmung wie in Satz 2 als erteilt. Oder sehe ich das falsch?
In dem Fall der Krankheit muss ich Dir zustimmen, ist dumm gelaufen. Allerdings weiss ich hierbei nicht, ob eine tatsächliche Krankheit vorliegt, oder ob es sich hierbei um dem Fall der Tochter handelt. Aufgrund des Konfliktes kann ich hierbei ausschliessen, da er täglich mit externen Konflikten zu tun hat und diese vorbildlich meistert Den §40 (RA) kann ich erst anwenden, wenn die kündigung trotzdem vollzogen werden soll, oder?
Erstellt am 19.12.2009 um 16:27 Uhr von erwin
@Michelps
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
>> Nun will ihn die GF außerordentlich kündigen. Welche Möglichkeiten haben wir im BR
Sofern ihr eine Kündigung gem. § 103 auf den Tisch bekommt, könnt ihr das Thema Bertaung angehen. Auch einmal hierzu bei der Gewerkschaft anfragen, die haben Sachverstand der auch dann kurzfristig ggf. per Telefon bereitgestellt werden kann.
Klar bei einer außerordenlichen Kündigung habt ihr nur 3 Tage Zeit.
Erstellt am 19.12.2009 um 16:33 Uhr von kriegsrat
michelps
in dem fall ist es genau umgekehrt wie sonst
normalerweise wird nichtäußerung als zustimmung gewertet,
in diesem fall gilt aber die nichtäußerung nicht als zustimmung
ihr braucht euch also zu der kündigung gar nicht äußern, wenn ihr nicht wollt
der 40er beinhaltet, , wenn der AG euch zu einem zustimmungsersetzungsverfahren vor gericht zerrt, er die kosten für euren anwalt , den ihr euch dann nehmen solltet, automatisch tragen muß, ob er will oder nicht
also wartet ab, ob post vom ArbG kommt und geht dann anschließend sofort zu einem anwalt eures vertrauens
und wenn ihr noch eins drauflegen wollt, beschließt doch gleich mal ein seminar im januar zu besuchen , um zukünftig auf diesem gebiet "fitter" zu sein............
aufpassen noch bei der ladung zur sitzung :
das betroffene mitglied des BR ist zur beratung und beschlußfassung zur eigenen kündigung "rechtlich verhindert", für diesen tagesordnungspunkt muß ein ersatzmitglied geladen werden
Erstellt am 19.12.2009 um 16:43 Uhr von Michelps
@kriegsrat
Im Teil I, den ich gerade absolviert habe, wurde angesprochen, dass es nur Vorteile für den Kündigungsempfänger bringt, wenn Bedenken gegen eine Kündigung schrigtlich niedergelegt wurden -für das Gericht-
Teil 2 habe ich mich bereits Vorangemeldet, da es zum Thema Kündigung immer nur den Verweis gab:" Kommt im Teil 2 dran" :-(
Erstellt am 19.12.2009 um 17:07 Uhr von kriegsrat
michelps
im vorliegenden fall wird zum zustimmungsersetzungsverfahren erstmal der betriebsratsvorsitzende geladen, der ja dann in dieser verhandlung die bedenken des BR mit hilfe des anwalts substantiiert vortragen kann
es bringt wenig, wenn ihr jetzt im vorfeld selber was zusammenstöpselt.........
das formuliert besser ein fachanwalt
erst wenn die zustimmung des BR vom arbeitsgericht ersetzt worden ist (was ich im vorliegenden fall nicht glauben mag, aber wer weiß schon, was genau passierte) kann der AG dem br-mitglied kündigen
vielleicht kann man ja doch nochmal ein klärendes gespräch mit allen beteiligten organisieren, bevor es zum äußersten kommt..................
wichtig wäre nur, daß euer br-kollege bei erhalt der kündigung innerhalb 3 wochen klage erhebt, sonst wird jede noch so schwachsinnige kündigung wirksam.....
Erstellt am 19.12.2009 um 21:42 Uhr von Michelps
Ok,
vielen dank für Eure Hilfe.
Werden mit allen Mitteln versuchen dem Kollegen zu helfen
Noch ein schönes Wochenende