Erstellt am 15.12.2009 um 22:01 Uhr von DerAlteHeini
owerner
Mit nachstehenden § kann der BR entsprechend Mitbestimmen.
Eine Mitbestimmung nach Ziffer 6 ist nicht möglich, wenn der AG die Daten manuell erfasst, z.B. der AG steht neben dem zu Kontrollierenden, ließt die Zeit auf seiner Armbanduhr ab und erfasst die Daten per Kugelschreiber auf ein Blatt Papier.
Nutzt er technische Einrichtungen, z.B. die Telefonanlage, einen PC oder die EDV, so seit ihr auch mit der Ziffer 6 des § im Boot.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
Abs.:1
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Ziffer 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Abs.: 2 Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.