Erstellt am 16.12.2009 um 06:33 Uhr von Brentan
Hallo Ingel,
also meines wissens muß der AG die Mitarbeiterin weiter beschäftigen da das Arbeitsverhältnis nur ruht und nicht gekündigt wird.
Was die zu "Bekleidende" Stelle betrifft ist der Arbeitsvertrag entscheident!
Steht da zb. : Frau X ist als Hauptbuchhalterin für den Fachbereich y eingestellt. kann sie auf genau diese Stelle bestehen.
Aber wenn dort nur steht das Frau x als Mitarbeiterin der Buchhaltung eingestellt wird kann sie dort im Bereich verteilt werden wie es dem Arbeitgeber gefällt!
Das heißt : je ungenauer der Arbeitsvertrag des größer die Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Gruß Brentan
Erstellt am 16.12.2009 um 09:56 Uhr von Immie
@Ingel
Dein Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit. Du solltest also keinen neuen AV unterschreiben.
Es besteht kein Anspruch auf deinen alten Arbeitsplatz, sondern nur auf einen Arbeitsplatz.
https:pdf.form-solutions.net/servlet/com.burg.pdf.FillServlet?sid=536jcm1080289982&x=c.pdf