Erstellt am 10.12.2009 um 15:14 Uhr von DeWalt
Na so ganz stimmt das nicht was dein Chef da sagt. Man darf keinen Resturlaub haben, wenn man kurzarbeiten soll, das ja. Aber man kann den Urlaub natürlich übertragen und dann, bevor Kurzarbeit gemacht wird, diesen abbauen. Also, entweder bist du nächstes Jahr noch krank, dann fällst du aus der Entgeltfortzahlung oder du bist wieder gesund und nimmst 5 Tage Urlaub anstatt Kurzarbeit.
Erstellt am 10.12.2009 um 15:27 Uhr von erwin
@DeWalt
..wer sagt, dass man bei KUG oder um KUG zu arbeiten keinen Urlaub haben darf? Ganz so ist es nicht!
Merkblatt 8 a - Kurzarbeitergeld Arbeitgeber - Sonderauflage 2009
Merkblatt 8 b - Der Bundesagentur für Arbeit.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-08b-Kurzarbeitergeld-AN.pdf
Merkblatt 8 a - Kurzarbeitergeld Arbeitgeber - Sonderauflage 2009
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-08a-Kurzarbeitergeld-AG.pdf
Während des Bezuges von Kug muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden.
Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen
Grundsätzlich
kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht gefordert werden. Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Das Gleiche gilt, wenn die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt wird oder noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr bestehen und der Arbeitgeber es unterlässt, eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zu treffen, obwohl abweichende Urlaubswünsche der betroffenen Arbeitnehmer nicht bestehen oder nicht zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen wird für die Dauer des möglichen Urlaubs Kug nicht gewährt.
Also, es gibt hier nicht schwarz / weiß. Daher sollte man immer mit der Agentir für Arbeit reden und verhandeln.
Erstellt am 10.12.2009 um 15:49 Uhr von kriegsrat
noch ein interessantes urteil : anspruch auf ersatzurlaub bei urlaubsgewährung vor kurzarbeitseinführung
Bundesarbeitsgericht
Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz
1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).
2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.
BAG, Urteil vom 16. 12. 2008 - 9 AZR 164/ 08 (Lexetius.com/2008,4272)
Erstellt am 10.12.2009 um 15:53 Uhr von DeWalt
*Also, es gibt hier nicht schwarz / weiß. Daher sollte man immer mit der Agentir für Arbeit reden und verhandeln.*
Tja, und da wurde uns gesagt dass solange kein KUG gewährt wird, wie Resturlaub noch vorhanden ist. Es geht nur um Resturlaub, nicht um den Jahresurlaub. Das ist aber nicht auf den Betrieb bezogen. Wenn z.B. in der Produktion kurzgearbeitet werden soll, muss dort vorhandener Resturlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit abgebaut werden. Das hat aber keine Auswirkungen auf Resturlaub, der z.B. in der Verwaltung noch existiert. Erst Resturlaub abbauen, wo KA gemacht werden soll, dann Geld vom Staat. So unsere Info.
Erstellt am 10.12.2009 um 16:09 Uhr von rainerw
@DeWalt
Haben sie euch diese Info auch schriftlich belegen Können?
Und Frage zu einem anderem Thema: wie sieht es mit Deiner Anmeldung zum Forumtreffen aus unter unserem freenet Addy?