Erstellt am 07.12.2009 um 12:17 Uhr von paula
um was für eine BV handelt es sich denn? Ansonsten könnte § 77 Abs 3 und der Eingangssatz von §87 BetrVG von Interesse sein
Erstellt am 07.12.2009 um 13:36 Uhr von erwin
@cilos
Bist Du eine BRM? Wenn ja wie lange? Schulungen schon belegt??
Erstellt am 08.12.2009 um 08:33 Uhr von rkoch
@cilos
Grundsätzlich werden BVs an sich niemals ungültig, lediglich die Teile welche gegen §77 BetrVG verstoßen werden unwirksam. Wenn ihr bislang §77 BetrVG beachtet habt, sprich nichts vereinbart habt was *üblicherweise* in TV geregelt wird (derartige Regelungen wären ja schon immer unwirksam) passiert i.d.R. nichts.
Ausnahmen (z.B.):
Ihr habt eine BV, welche sich auf eine Öffnungsklausel des TV stützt und diese Öffnungsklausel entfällt: Dann wird Eure derartige Regelung aus der BV unwirksam, die BV an sich nicht. I.d.R. werden dann Verhandlungen aufgenommen um die BV anzupassen.
Ihr habt eine BV, welche Regelungen enthält, welche sich auf einen Auftrag an den BR auf Abschluß einer BV stützt (z.B. Festlegung des Entgeltgrundsatzes) und die Basis ändert sich (z.B. andere Entgeltgrundsätze): Hier sind ebenfalls Anpassungen an der BV notwendig.