Erstellt am 05.12.2009 um 13:04 Uhr von ridgeback
monti,
besteht die Umgruppierung in einer Herabgruppierung, insbesondere, wenn der AG eine irrtümlich zu hohe Eingruppierung korrigieren will, so kann die Umgruppierung individualrechtlich nur mit Hilfe einer Änderungskündigung vollzogen werden. Dies bedeutet, dass der AG das Arbeitsverhältnis kündigen und zugleich ein neues Arbeitsverhältnis mit der geänderten Vergütungsgruppe anbieten muss. Dem AN ist alsdann zu empfehlen, die Änderungskündigung gem § 2 KSchG unter Vorbehalt anzunehmen und die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung ggf gerichtlich prüfen zu lassen
Umgruppierung i. S. § 99 I ist die Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht - oder nicht mehr - den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe. Die Korrektur einer nach Ansicht des Arbeitgebers fehlerhaften Eingruppierung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Eine Korrektur, die zu einer niedrigeren Vergütung führen soll, ist daher nur dadurch möglich, dass der ArbGeb eine entsprechende Änderungskündigung ausspricht (BAG 15. 3. 91 – 2 AZR 582/90, NZA 92, 120) und dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer solchen sog korrigierenden Rückgruppierung beachtet
Quelle: Küttner
Erstellt am 05.12.2009 um 13:51 Uhr von erwin
@monti
Also, hier solte es sich um eine zwingend notwenige Änderungskündigung handeln. Da der AN schwerbehindert ist bedürfte diese der Zustimmung des Integrationsamtes § 85 SGB IX.
Sollte der AG diese nicht eingeholt haben und dem BR im Vorgang mit vorlegen, sollte der BR dieser mit Hinweis auf die fehlende Zustimmung wiedersprechen und der Betroffene AN sofort einen Anwahlt suchen und innerhalb 3 Wochen nach Aussprcu/Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Er sollte aber unbedingt die Änderungskündigung unter VORBEHALT annehmen.
Weiter wäre hier auch die SBV des Betriebes lt. § 95 (2) SGB IX zwingend zu beteiligen.