Erstellt am 02.12.2009 um 18:12 Uhr von DonJohnson
Zulässig ist das. Aber wie du richtig geschrieben hast, sollte ein BR so eine BV nicht unterschreiben. Auf gerade das wichtigste MBR zu verzichten halte ich für nciht nur gefährlich sondern für dumm. Dennoch kann ein BR sowas machen... Nirgens steht geschrieben, dass ein BR sein MBR ausleben MUSS!!!
Erstellt am 02.12.2009 um 19:07 Uhr von kriegsrat
@ torstenBR
zulässig ist das nicht
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei Überstunden - Tarifvorrang
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist. Nur in Extremsituationen kann eventuell ein Ausschluß der Mitbestimmung in Betracht kommen. Hierfür muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der Lage ist und der Arbeitgeber zum sofortigen Handeln gezwungen ist, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wieder gutzumachende Schäden abzuwenden.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht allerdings auch unter dem Vorbehalt, daß die fragliche Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit den Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In Betracht kommt aber, daß die Tarifvertragsparteien die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden ermöglichen, wenn es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
BAG, Beschluß vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98
Erstellt am 02.12.2009 um 20:15 Uhr von erwin
@TorstenBR
Ihr könntet dem BR zu verstehen geben, dass ihr euch ein solches Handeln nicht als das Handeln EUERES BR versteht, aber nächstes Jahr ja Wahlen sind, dann würdet ihr dieses mit bei der Wahl berücksichtigen.
Ich verstehe auch solche Pauschalen Mehrarbeitszugeständnisse nicht. Denn gerade die MB bei Mehrarbeit ist ein anz wichtiger MB Punkt den man auch sonst im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem AG nutzen kann/ nutzen soll. Also eine wichtige Frage des geben und nehmen.
PS: In welcher Höhe/ Umfang (Stunden/ Zeit usw.) hat der AG jetzt freie Hand?
Auf alle Fälle gelten trotz der BV die Höchstarbeitszeiten lt. ArbZG, nun muss nur jeder AN darauf achten, dass der AG diese Grenzen beachtet.
Macht es zu einem Thema einer Betriebsversammlung und verlangt vom BR hier Rechenschaft.
BetrVG § 43 Abs. 3, ...und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Erstellt am 02.12.2009 um 20:22 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Du überrascht mich. Selbstverständlich ist das zulässig. Ein neues Gremium kann das ja wieder ändern. Selbstverständlich kann ich eine solche BV anbschließen...
Erstellt am 02.12.2009 um 20:27 Uhr von kriegsrat
dj,
was hast du gegen den letzten satz meines BAG-urteils einzuwenden ?
"eine pauschale ermächtigung zur anordnung von überstunden ist unzulässig"
Erstellt am 02.12.2009 um 20:53 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Nun, ich gebe zu, deinen Beitrag nciht in Gänze gelesen zu haben. In verschiedenen Arbeitzeitmodellen gilt eine solche pauschalisierte Zustimmung (Aussage IGM) unter den Umständen, dass dem Gremium ein Widerspruchsrecht zugesagt wird.
Um es mal anders zu sagen. In bestimmten Fällen kann der AG kurzfristig ohne zuvor dioe Überstunden genehmigt bekommen zu haben auch Überstunden anordnen. Allerdings muß er sich im nachhinein diese Zustimmung vom BR einholen. Und genau für solche Fälle ist eben diese pauschalisierte Zustimmung gegeben. Man kann das dann auch anders leben oder festlegen. dass der BR erstmal pauschal ja sagt. Weiter so wie schon von mir beschrieben. Das ist kein Widerspruch zur Rechtsgebung. Sinnvoll ist es allerdings nciht - da sind wir wieder einer Meinung.