Erstellt am 02.12.2009 um 12:51 Uhr von rkoch
Siehe §21 BetrVG. Dieser gilt immer, unabhängig davon ob regelmäßige Wahl oder außerhalb des regulären Wahlzeitraums.
Erstellt am 02.12.2009 um 15:01 Uhr von Kölner
@rkoch
Das ist natürlich Unsinn!
@Amtszeit
Mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Sinne des § 18 WO. Das kann bereits kurz nach der Auszählung sein (alle gewählten BRM's nehmen die Wahl an) oder nachdem dann irgendwann jemand gefunden wird, der die Wahl (z.B. nach der Nichtannahme) annimmt oder man dann irgendwann aufgrund fehlender weiterer BRM's wegen der Nichtannahme der Wahl auf die adäquat niedrigere BR-Grösse schrumpft.
Erstellt am 02.12.2009 um 15:33 Uhr von rkoch
@ Kölner
Hab ich was anderes gesagt ? §21 Satz 2: Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses....... usw.
Vielleicht hätte ich erwähnen sollen das da NICHT steht: ... beginnt mit der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses .... aber ich dachte das erschließt sich von selbst.
Erstellt am 02.12.2009 um 16:30 Uhr von Kölner
@rkoch
Aber bei einer regelmäßigen Wahl beginnt die Amtszeit doch erst nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen BR's...egal wann demnach das Wahlergebnis des neu gewählten BR's bekannt gegeben wurde.
Erstellt am 02.12.2009 um 16:44 Uhr von Amtszeit
@rkock und Kölner
Danke.
Der § 21 erschloss sich mir nicht von selbst (obwohl denken hätte helfen können) - aber die eindeutige(re) Formulieriung des § 18 (WO) wird ihren Grund haben.
Erstellt am 02.12.2009 um 16:45 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Aber die Frage hier ist doch eine kpl andere...
*Wann beginnt die Amtszeit eines außerhalb des regulären Wahlzeitraums neu gewählten Betriebsrates?*
Erstellt am 02.12.2009 um 16:56 Uhr von Kölner
@DonJohnson
Ja? Ja!
Sie beginnt dann also mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 02.12.2009 um 17:01 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Was war dann an rkoch Antwort *natürlich Unsinn*?
Erstellt am 02.12.2009 um 17:23 Uhr von Kölner
@rkoch
Ich entschuldige mich bei Dir. Ich habe die Frage anders verstanden.
@DonJohnson
Ich habe die Frage einfach anders verstanden. Ich habe den neuen BR zum alten BR gemacht.
Okay?
Erstellt am 02.12.2009 um 17:30 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Klaro. Ich verstehe ja auch häufig mal was anders als es gemeint war. Ich schiebe es dann immer auf meine Second Hand Glaskugel, die mal wieder nciht richtig funktionierte. Dennoch versteh ich nicht was du meinst mit neuem zum alten BR gemacht...
Ist aber auch egal, ich muß nicht alles verstehen ;-)))
Erstellt am 02.12.2009 um 17:50 Uhr von Kölner
@DonJohnson
- Ist ein BR ausserhalb der regulären Wahlzeit gewählt worden, so ist er bis zur Verkündigung des Wahlergebnisses im Amt - längstens bis zum 31.05. des nächsten regulären Zeitraum.
- bei der regelmäßigen Wahl ist der BR eben 4 Jahre im Amt; unabhängig von der Verkündung des Wahlergebnisses
Darauf bezog ich meine Antwort zu rkoch!
Und dann noch...
So richtig interessant ist die ganze Sache, wenn der regulär alle 4 Jahre gewählte BR 'vergisst' einen WV zu bestellen und z.B. am 06.03.10 nicht mehr im Amt ist, weil er am 05.03.2004 gewählt wurde. Würde ein Rücktrittsbeschluss nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zum Beispiel Mitte Februar 2010 dann den Zeitraum der Weiterführung der Amtsgeschäfte verlängern? Viel Spass.... ;-)
Erstellt am 02.12.2009 um 18:01 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Zu deiner Aufgabe? Hmmm, dazu kann ich nichts sagen - keine Ahnung ;-) Ich denke nein, aber zum Glück wurde das hier nciht gefragt.
Wegen deiner Erklärung: Ok, das ist dann einleuchtend ;-)