Erstellt am 02.12.2009 um 12:47 Uhr von rkoch
Eine "einzelvertragliche Maßnahme" ist eben eine Maßnahme, welche vertraglich zwischen AG und einzelnem AN abläuft.
Im Sinne des BetrVG kann das eine personelle Einzelmaßnahme sein, wenn sie in den Bereicht des §99 BetrVG (Einstellung, Versetzung, Ein-/Umgruppierung) fällt und diese wäre damit immer Mitbestimmungspflichtig.
Ebenso eine einzelvertragliche Maßnahme ist die Kündigung, MBR nach §102 BetrVG
Andere einzelvertragliche Maßnahmen wie z.B. die Vereinbarung von Teilzeit sind i.d.R. nicht mitbestimmungspflichtig, außer es werden kollektive Rechte berührt, wie es bei Teilzeit der Fall sein kann, wenn es z.B. für eine Gruppe von TzAN eine gemeinsame AZ-Richtlinie geben soll.