Erstellt am 02.12.2009 um 12:20 Uhr von Strafbar
Ich habe jetzt nicht alle §§ und die genauen Schritte im Kopf, aber das Verzögern kann m.E. schon als Behinderung einer Betriebsratswahl gewertet werden.
Das ist kein Kavaliersdelikt (strafbar nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
Ein solcher Hinweis und/oder die Information, einen Anwalt einzuschalten, kann den Prozess schon beschleunigen.
Erstellt am 02.12.2009 um 12:22 Uhr von Immie
@cottonrg
Oder aber ein Seminar buchen wo dies nicht nötig ist.
Erstellt am 02.12.2009 um 15:04 Uhr von Kölner
@cottonrg
Der AG muss nach § 20 BetrVG alle Kosten tragen. Eine Genehmigung ist nicht notwendig.