Nach § 6 Abs. 2 BildschArbV hat ein AN Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe für den PC, wenn dafür eine ärztliche Verordnung vorliegt. Auch besondere Qualitätsmerkmale wie Entspiegelung müssen verordnet sein, damit der AG die Kosten übernehmen muss. Eine Kollegin hat nun 320,-- in Rechnung gestellt; das Gestell ist aus Titan. Da die BildschArbV keine Vorgaben zu der Kostenhöhe macht, lautet meine Frage, ob da jemand Erfahrungen hat oder ob es anderswo Vorschriften zur Kostenhöhe gibt. Auch als BR halte ich es zumindest für fragwürdig, ob ein Titan-Gestell für eine PC-Sehhilfe unbedingt erforderlich ist. Ich möchte unserer GF vorschlagen, über das Thema eine BV abzuschließen. Darin soll auch auf die Regelungen für präventive Sehvermögensuntersuchungen verwiesen werden. Danke schon mal für euere Hilfe.